Von dieser Steuerschädlichkeit gibt es 3 Ausnahmen:
- Das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die keine Forderungen sind[1], und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[2] Unbeachtlich ist, wenn die Voraussetzungen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Lebensversicherungsansprüchen jeweils insgesamt für einen Teilbetrag von 2.556 EUR nicht erfüllt sind,
- bei der betroffenen Versicherung handelt es sich um eine Direktversicherung[3] oder
- die Ansprüche aus der Versicherung dienen insgesamt nicht länger als 3 Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen.[4] Werden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, nachdem sie zuvor der Darlehenssicherung gedient haben, zur Tilgung eines nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 begünstigten Kredits verwendet, führt dies regelmäßig zur Steuerschädlichkeit.[5]
Für die Frage, in welcher Höhe Lebensversicherungsansprüche eingesetzt sind, kommt es nicht auf den vorhandenen Rückkaufswert im Zeitpunkt des Einsatzes (z. B. Abtretung) an, sondern auf den Nominalbetrag der Versicherung.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen