Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von vermietetem Grundbesitz aufgenommen worden sind, können die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.[1]

Hingegen sind Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, keine Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn die Lebensversicherung dazu dient, einen Immobilienkredit einer vom Steuerpflichtigen beherrschten GmbH zu tilgen.[2]

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