(1) 1Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. 2Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll [1]des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. 3Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

 

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018.

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