Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer - Erstbescheid und Wahlrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Das bereits ausgeübte Wahlrecht, die Vorsteuer nach dem Flächenschlüssel aufzuteilen, kann noch geändert werden, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und es sich um einen sog. "Erstbescheid" handelt.

 

Normenkette

AO §§ 168, 164 Abs. 1-2; UStG § 15 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen V R 35/06)

BFH (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen V R 35/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M-Weg ... in N. In den Jahren 1998 und 1999 hat er umfangreiche Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen an dem gemischt-genutzten Gebäude durchführen lassen.

Im Erdgeschoss und Unterschoss befinden sich Wohnungen und im Obergeschoss (Dachgeschoss) Büroräume, die umsatzsteuerpflichtig an die B-K Steuerberatungsgesell-schaft mbH vermietet sind. Der Kläger hat für diese Vermietungsumsätze auf die Steuerbefreiung verzichtet und zur allgemeinen Steuerpflicht optiert. Die Vermietung der Büro-räume erfolgte ab 1. Oktober 1999.

In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1998, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 168 AO gleichstand, hat der Kläger lediglich abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 13.709,70 DM erklärt. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1999 hat er bei Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 4.740,00 DM (1.580,00 DM x 3 Monate) und abziehbaren Vorsteuerbeträgen in Höhe von 25.815,07 DM einen verbleibenden Überschuss in Höhe von ./. 25.056,70 DM erklärt. Diese Umsatzsteuerjahreserklärung stand ebenfalls einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 168 AO gleich.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung am 16. Februar 2000 für die Jahre 1998 und 1999 stellte der Prüfer fest, dass es sich bei den Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen um Reparaturen, Erweiterungen bzw. einen Anbau mit den erforderlichen Gebäudeverbindungen sowie beide Gebäudeteile betreffende Baumaßnahmen, wie Wärmedämmung und Dacheinbindung, aber auch den Zugang zu den im Dachgeschoss befindlichen Büros vom Außen- bzw. Straßenbereich her gehandelt habe. Wegen des verschachtelten Gesamtgebäudes mit Alt- und An- bzw. Erweiterungsbau seien hierbei die auf den ge-werblichen Teil entfallenden Vorsteuerbeträge nach den unterschiedlichsten Aufteilungsmaßstäben ermittelt worden, um eine sachgerechte und damit möglichst genaue Wertermittlung zu errechnen. Auf Grund der bereits vorhandenen unterschiedlich genutzten Bausubstanz sowie hinsichtlich der ebenfalls beide Nutzungsarten betreffenden neuen Baumaßnahmen seien neben der direkten Zuordnung auch anteilige, der jeweiligen Nutzung entsprechende Zuordnungen erfolgt. Wegen des annähernd gleichen End- bzw. Gesamtergebnisses sei der Einfachheit halber im Einvernehmen mit dem Kläger zwecks sachgerechter Aufteilung ein gewerblicher Anteil von 1/3 (33,33 %) vereinbart worden, soweit eine direkte Zuordnung nicht möglich gewesen sei. Lediglich bei den Aufwendungen für Wärmedämmung/Dachreparatur haben sich die Beteiligten auf einen gewerblichen Anteil von 40 % geeinigt. Die Feststellungen des Prüfers führten zu einer Vorsteuerkürzung im Jahr 1998 in Höhe von 1.266,21 DM. Die Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 1999 erfuhren auf Grund der Prüfung keine Änderung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht vom 20. März 2000, Bl. 7 ff. USt-Akte Bezug genommen.

Am 11. März 2002 beantragte der Kläger die Korrektur der Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 lt. der beiliegenden Aufstellung und verwies insoweit auf das BFH-Urteil vom 17. August 2001 - V R 52/00. Weiterhin führte er aus, dass die monatlichen Einnahmen aus der gewerblichen Vermietung netto 1.580,00 DM und die aus der sonstigen Vermietung 1.550,00 DM betragen würden und dass die Miete bis heute unverändert sei. Daraus ergebe sich ein Aufteilungsschlüssel für die gewerbliche Vermietung von 50,48 %. Dies würde zu weiteren abzugsfähigen Vorsteuern im Jahr 1998 in Höhe von 2.305,20 DM und im Jahr 1999 in Höhe von 7.995,81 DM führen (Bl. 25 USt-Akte).

Mit Bescheid vom 29. August 2002 lehnte das Finanzamt diesen Antrag ab: Gem. Abschn. 208 Abs. 2 Satz 8 UStR seien bei gemischt-genutzten Grundstücken die Vorsteuern in der Regel nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen aufzuteilen. Lediglich beim Erwerb, nicht jedoch bei der Herstellung (u.a. auch Erweiterung, Umbau) komme auch eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte zur Verkehrswertermittlung in Betracht (Abschn. 208 Abs. 2 Satz 11 UStR). Auch nach dem von dem Kläger zitierten Urteil des BFH vom 17. August 2001 sei nach Verwaltungsmeinung jedenfalls in Herstellungsfällen weiterhin nach den bisherigen Aufteilungskriterien zu ver-fahren (Bl. 36 f. USt-Akte).

Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt und verwies zur Begründung auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs und der dieser zugrundeliege...

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