Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1992–1995

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine vom Kläger durchgeführte Testamentsvollstreckung der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Kläger ist hauptberuflich als Geschäftsführer des Verbandes der … nichtselbständig und daneben noch als Rechtsanwalt tätig. Darüberhinaus war der Kläger in den Jahren 1990 bis 1995 für eine Erbengemeinschaft tätig, der er selbst sowie noch sein Bruder und zwei Cousinen des Klägers angehörten. Der Kläger wurde mit Erbvertrag seiner beiden Tanten … und … vom 7. September 1981 zum Testamentsvollstrecker bestellt. Im übrigen wird auf den Inhalt des Erbvertrages vom 7. September 1981 (Bl. 20–25 PrA) Bezug genommen.

Seit dem Tod der letztverstorbenen … am 17. Oktober 1990 ist der Kläger als Testamentsvollstrecker tätig. Noch für das Jahr 1990 sorgte er für die Zahlung der Krankenhaus-, Arzt- und Laborrechnungen und nahm die Abrechnungen mit der Krankenversicherung und der Beamtenbeihilfe vor. Daneben erledigte er die Bestattungsformalitäten, gab für die Letztverstorbene für die Jahre 1989 und 1990 die Steuererklärungen ab und erstellte das Inventar für die notwendigen Angaben gegenüber der Erbschaftssteuerstelle. Darüberhinaus hatte sich der Kläger als Testamentsvollstrecker um die Auflösung des Haushalts der Verstorbenen in … sowie um die Nachlaßabwicklung an ihrem Zweitwohnsitz in … gekümmert.

Für diese Arbeiten in den Jahren 1990 bis 1992 stellte er mit Datum vom 19. November 1992 der Erbengemeinschaft den Betrag von 11.250,00 DM in Rechnung. In den Folgejahren beschränkte sich die Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker im wesentlichen auf die Hausverwaltung und in diesem Zusammenhang auf die Überprüfung und Überwachung von Reparaturen sowie auf die Erstellung der Steuererklärungen. Zusätzlich im Jahr 1993 wirkte der Kläger im Rahmen einer Auseinandersetzung um ein Wegerecht mit. Die Honorarforderungen beliefen sich in den Folgejahren wie folgt:

für das Kalenderjahr 1993:

1.451,60 DM

für das Kalenderjahr 1994:

1.566,00 DM

für das Kalenderjahr 1995:

1.451,60 DM

.

Während der Kläger die Umsätze aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes – UStG – versteuerte, sah er die Umsätze aus der Testamentsvollstreckertätigkeit als nicht umsatzsteuerpflichtig an. Der Beklagte war zunächst der Auffassung des Klägers gefolgt und übersandte aufgrund der am 11. Februar 1994 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1992 mit Datum vom 9. März 1994 eine Mitteilung über Umsatzsteuer 1992. Für die Kalenderjahre 1993 und 1994 setzte der Beklagte erklärungsgemäß die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 30. Januar 1995 und vom 6. Februar 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Für das Kalenderjahr 1995 übersandte der Beklagte eine Mitteilung über Umsatzsteuer, wonach der Umsatzsteuererklärung zugestimmt worden sei.

Mit Datum vom 2. April 1997 erließ der Beklagte nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuer-Bescheide für 1992 bis 1995 und unterwarf die (Netto-) Umsätze aus der Testamentsvollstreckertätigkeit in Höhe von 9.869,00 DM für das Kalenderjahr 1992, 1.262,00 DM für das Jahr 1993, 1.362,00 DM für das Kalenderjahr 1994 und 1.262,00 DM für das Kalenderjahr 1995 der Umsatzsteuer.

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den er damit begründete, daß er die Testamentsvollstreckertätigkeit nicht als Rechtsanwalt oder sonst gewerblich, sondern lediglich als Miterbe einer Erbengemeinschaft ausgeübt habe. Da er die Tätigkeit als Beteiligter betrieben und sonst keine Testamentsvollstreckungen durchgeführt habe, läge insoweit keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vor.

Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. In seiner Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 1997 stellte der Beklagte darauf ab, daß der Kläger aufgrund seiner mehrjährigen Testamentsvollstreckertätigkeit insoweit nachhaltig tätig gewesen sei und damit umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit könne auch darin gesehen werden, daß – wie vorliegend – der Testamentsvollstrecker mit der Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes ein auf mehrere Jahre angelegtes Rechtsverhältnis eingehe. Die Bedeutung der Tätigkeit werde nicht durch den einmaligen Akt der Übernahme, sondern durch die Vielzahl der durch die Aufgabenstellung des Amtes bedingten Handlungen bestimmt, die der Testamentsvollstrecker in Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erbringe und dadurch die Unternehmereigenschaft i. S. von § 2 Abs. 1 UStG begründet werde (BFH-Urteile vom 7. August 1975, BStBl II 1976, 57 und vom 26. September 1991, V R 1/87, Umsatzsteuerrundschau – UR – 1993, 194).

Daß der Kläger die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nur in einem Erbfall und zwar als Miterbe einer Erbengemeinschaft ausübe, sei nicht entscheidungserheblich. Entscheidend sei allein die Tatsache, daß ...

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