Entscheidungsstichwort (Thema)

einh. und/oder ges. Feststellung v. Einkünften 1985 bis 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Gründe

Streitig ist, ob die Kläger (Kl.) in den Streitjahren 1985–1991 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt haben.

Der am 10. November 1921 geborene Kl. ist ausgebildeter Betriebswirt und Geschäftsführer der Fa. E. Verlag-GmbH. Er war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1983 als Prokurist in leitender kaufm. Stellung bei der Fa. B. AG in G. tätig. Die am 21. Mai 1953 geborene Tochter der Kl. war ausgebildete Industriekauffrau. Ihr Ehemann, Herr S. O. war von Beruf Gärtnermeister.

Nach seiner Pensionierung bemühten sich der Kl. und seine Ehefrau, die am 21. August 1926 geborene Klin., um den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, um dort eine Gärtnerei mit Baumschule zu errichten. Mit not. Verträgen vom 02. Dezember 1985 kauften die Kl. die ca. 700 m außerhalb von O. gelegene ehemalige Hofstelle „Ost”, B.weg …. Der Gesamtkaufpreis für die ca. 35,93 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Flächen und die aufstehenden Gebäude belief sich auf 1,5 Millionen DM. Zu dem durch die Bundesautobahn A. zweigeteilten Hofgelände gehörte u.a. eine 4, 61 ha große Forstfläche. Der Besitz wurde den Kl. am 18. Dezember 1985 übergeben. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen waren zu diesem Zeitpunkt bis zum 30. September 1988 verpachtet (s. Tz. 7 c – Bp-Berichts vom 25. Januar 1994, Bp-Akte).

Im Kalenderjahr 1986 bezog der Maurer G. P. der bei der Fa. E. Verlags-GmbH beschäftigt war, mit seiner Familie das Bauernhaus auf der Hofstelle „Ost”. Die Kl. beauftragten Herrn P., das Haus und die Hofstelle zu sanieren. Der Aufbau einer Gärtnerei mit Baumschule wurde nicht in Angriff genommen Zum 01. Januar 1986 übernahm der Schwiegersohn der Kl zusammen mit einem J. F. eine in U. gelegene Gärtnerei und führte sie als O. & F. Gartenbau GbR fort (s. Gesellschaftsvertrag, FG-Akte Bl. 28 f.). Am 13. Oktober 1986 verstarb die Tochter der Kl. plötzlich. Am 06. September 1988 verpachteten die Kl. 20,537 ha der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche ab 01. Oktober 1988 für 16 Jahre an einen Landwirt (s. Tz 7 c Bp-Bericht vom 25. Januar 1994, Bp-Akte).

Mit not beurkundeten Vertrag vom 11. März 1992 verkauften die Kl. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für 1,7 Millionen DM an die Stadt O..

Die Kl. machten in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltend.

In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte erklärten sie dabei Verluste wie folgt:

Wirtschaftsj.

85/86

20.643,94 DM

Wirtschaftsj.

86/87

167.492,06 DM

Wirtschaftsj.

87/88

./.

132.263,96 DM

Wirtschaftsj.

88/89

125.014,60 DM

Wirtschaftsj.

89/90

49.567,40 DM

Wirtschaftsj.

90/91

7.8045,81 DM

Für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 erklärten die Kl. unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns von 239.134,56 DM einen Gewinn von 230.663,22 DM.

Wegen der Betriebsergebnisse im einzelnen wird auf die Bilanzen für die Wirtschaftsjahre vom 18. Dezember 1985–30. Juni 1992 Bezug genommen (s. Bilanz-Akte).

Der Beklagte (Finanzamt – FA –) veranlagte in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheide) für die Streitjahre vom 04. Januar 1989 (1986), 30. Oktober 1989 (1987), 08. Mai 1991 (1988), 09. Oktober 1991 (1989), 24. November 1992 (1990) und vom 30. November 1993 (1991), jeweils erklärungsgemäß. Die Feststellungen wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erlassen. Auf die Bescheide und die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung wird Bezug genommen.

Am 14. November 1991 begann das FA für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft … bei den Kl. mit einer Bp, die sich u.a. auf die Feststellung der Einkünfte für den Zeitraum 1985–1988 erstreckte. Der Betriebsprüfer kam zu der Auffassung, daß die Kl. keinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit der Absicht der Gewinnerzielung führten. Es handele sich im steuerlichen Sinn um Liebhaberei; die erklärten Verluste könnten deshalb nicht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden. Dieser Auffassung schloß sich das FA an und hob mit Bescheid vom 02. Juni 1994 die Feststellungsbescheide 1985–1991 auf. Die Kl. legten gegen diesen Aufhebungsbescheid mit Schreiben vom 14. Juni 1994 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 23. Januar 1995 teilte das FA mit, es betrachte den Einspruch als erledigt. Es sei davon auszugehen, daß die ursprünglichen Feststellungsbescheide nicht wirksam bekanntgeben worden seien und deshalb keinerlei Wirkung entfalteten. Es habe jeweils an dem Hinweis gefehlt, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolge. Am 08. Februar 1995 erließ das FA einen (negativen) Feststellungsbescheid. Das FA lehnte unter Hinweis auf den Bp-Bericht vom 25. Januar 1994 die e...

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