Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Klage bei Übermittlung an das Finanzamt per Elster-Portal, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Klage, die innerhalb der Klagefrist elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt übermittelt wurde, ist unzulässig, da das Elster-Portal bei der Identifizierung nicht die Anforderungen an eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz – SigG – erfüllt.
2) Eine Klage ist in diesem Fall auch bei formgerechter Nachreichung der Klageschrift nicht nach den Grundsätzen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, wenn sich die Anforderungen an eine elektronische Übermittlung der Klage an das Finanzamt, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eindeutig aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergeben und die Klagefrist daher schuldhaft versäumt wurde.
Normenkette
FGO §§ 52a, 56 Abs. 1; SigG § 2 Nr. 3; FGO § 47 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist der Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb.
Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (Diplom-Mathematiker) ist seit dem 21.12.2007 als IT-Dienstleister selbständig freiberuflich tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Die Ehefrau des Klägers erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin. Der Kläger ist ferner Eigentümer des Einfamilienhauses T-Str. 1 in M-Stadt. Das Erdgeschoss wird unentgeltlich vom Vater des Klägers bewohnt, das Obergeschoss, welches durch ein offenes Treppenhaus mit dem Erdgeschoss verbunden ist, steht leer.
In der am 28.04.2010 beim Beklagten eingegangenen Steuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 17.488 €. Aus der Vermietung der Wohnung des Obergeschosses des Hauses T-Str. 1 in M-Stadt machte der Kläger einen Verlust in Höhe von 449 € geltend.
Der Beklagte führte die Einkommensteuerveranlagung des Klägers und seiner Ehefrau für das Streitjahr 2008 mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid vom 15.07.2010 durch. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zunächst nicht, da sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit weder beim Kläger noch bei der Ehefrau im Arbeitszimmer befinde. Er setzte die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 18.884 € fest. Ferner erkannte der Beklagte den Werbungskostenüberschuss des Klägers aus Vermietung und Verpachtung wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht an.
Hiergegen legten sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau Einsprüche ein. Die Ehefrau des Klägers wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers und trug vor, dass ihr für ihre Tätigkeit als Lehrerin kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger begründete seinen Einspruch damit, dass die Absicht zur Vermietung der Immobilie bestanden habe. Ferner sei er in M-Stadt zur Vorbereitung einer weiteren gewerbsmäßigen Tätigkeit (Modellbau) gewesen. Dies sei im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen. Des Weiteren reichte der Kläger die Rechnung für einen erworbenen Laptop über 2.089 € ein und beantragte die Berücksichtigung als Werbungskosten.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2014, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 24.07.2014, gab der Beklagte dem Einspruch teilweise statt. Er berücksichtigte die Aufwendungen für das gemeinsam genutzte häusliche Arbeitszimmer beim Kläger und seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte in Höhe des Höchstbetrages von 1.250€ (jeweils 625 €). Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Aufwendungen für den Erwerb des Laptops berücksichtigte der Beklagte nicht, da die Rechnung des Laptops auf die Firma N GmbH ausgestellt gewesen sei und der Kläger auch keinen Zahlungsnachweis für die Rechnung vorgelegt habe. Den Werbungskostenüberschuss für die leerstehende Wohnung im Obergeschoss des Hauses T-Str. 1 in M-Stadt erkannte der Beklagte nicht an, weil es an einer Vermietungsabsicht fehle. Angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung handele, sei diese ohnehin nicht an Dritte vermietbar gewesen. Der Kläger habe seine Vermietungsabsicht auch nicht (z.B. durch Vermietungsanzeigen) nachgewiesen. Zudem machte der Beklagte den vom Kläger im Streitjahr 2008 gebildeten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 8.000 € rückgängig, da die geplante Anschaffung der Photovoltaikanlage nicht bis zum Ende des Kalenderjahres 2011 erfolgt war. Er setzte mithin die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 26.259 € fest (18.884 € – 625 € + 8.000 €).
Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger auf elektronischem Wege über das Elster-Portal am 25.08.2014 (17:17 Uhr) beim Beklagten Klage. Der Beklagte übersandte die Klage gem. § 47 Abs. 2 FGO mit e-mail vom 28.08.2014 vorab an das Fina...