Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1990–1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.1998; Aktenzeichen XI R 72/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 26.08.1997 tragen der Kläger zu 78 v. H. und der Beklagte zu 22 v. H.

Die Kosten des Verfahrens ab dem 27.08.1997 trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, so weit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschlossen und verkündet:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert beträgt bis zum 26.08.1997 106.560,00 DM und ab dem 27.08.1997 83.780,00 DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Lizenzgebühren im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.

Der Kl. war bis zum 31.12.1975 Inhaber eines Einzelunternehmens, das die Herstellung von Manipulatoren und elektrisch gesteuerten Industrierobotern zum Gegenstand hatte.

Ab dem 01.01.1976 übernahm die neugegründete … (G-GmbH), die den gleichen Unternehmenszweck wie zuvor der Kl. verfolgte, die Produktion. Die G-GmbH mietete dazu die mit einer Fertigungshalle und einem Bürogebäude bebauten Betriebsgrundstücke an, die im Alleineigentum des Klägers standen und bis 1975 seinem Einzelunternehmen zu Produktionszwecken gedient hatten. Die Fertigungshalle war auf die Betriebszwecke des Einzelunternehmens und der G-GmbH zugeschnitten.

Der Kl. war Geschäftsführer der G-GmbH und zu 52 % an ihrem Stammkapital beteiligt. Die übrigen Anteile hielten seine Kinder. Auf den Gesellschaftsvertrag der G-GmbH vom 06.12.1976 wird Bezug genommen.

Mit Vertrag vom 03.03.1987 schloß der Kl. mit der G-GmbH einen Vertrag, mit dem er, der Kl., der Gesellschaft bestimmte Lizenzen für die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb folgender Lizenzgegenstände, deren Erfinder und Patentinhaber der Kl. seit 1985/1986 war, erteilte:

  • Manipulator mit einem Knickarm zur Erzeugung von gradlinigen Bewegungen, Patentschrift DE …
  • Manipulator mit einem Gelenkarm zur Erzeugung einer gradlinigen Bewegung, Patentschrift DE …
  • Vorrichtung zur Erzeugung von kartesischen horizontal – und vertikal Bewegungen, Offenlegungsschrift DE …
  • Hydraulisches Schlagwerkzeug, Offenlegungsschrift DE …

Nach § 5 des Vertrages stellte der Kl. der G-GmbH die geheimen technischen Kenntnisse und das Know-how bzgl. der Fertigung der Lizenzgegenstände in dem Umfang zur Verfügung, der für die Patentnutzung erforderlich war. § 8 des Vertrages regelte die Zahlung der Lizenzgebühr von zunächst 7,5 % der den Abnehmern der G-GmbH in Rechnung gestellten Netto-Rechnungsbeträge. Mit Nachtragsvertrag vom 28.11.1988 wurden die laufenden Lizenzgebühren gegen Zahlung eines einmaligen Betrages von 500.000 DM von 7,5 % auf 4 % reduziert.

Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den Lizenzvertrag vom 03.03.1987, den Ergänzungsvertrag vom 31.03.1987 und auf den Nachtragsvertrag vom 28.11.1988 Bezug genommen.

Der Kl. erklärte die Einkünfte aus der Grundstücksvermietung an die G-GmbH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wegen – unstreitig – vorliegender Betriebsaufspaltung. Die Lizenzeinnahmen behandelte er als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG.

Das Finanzamt (der Beklagte –FA–) folgte dem zunächst. Auch die für die Jahre 1986–1989 beim Kl. durchgeführte Betriebsprüfung (Bp) führte nicht zu einer abweichenden Qualifizierung der Einkunftsarten. Teile der Lizenzgebühren wurden lediglich anderen Streitjahren zugeordnet (Tz. 12 Bp-Bericht vom 23.12.1991). Die Bp ging davon aus, daß von der Einmalzahlung (500.000 DM) aufgrund des Nachtragsvertrages vom 28.11.1988 ein Teilbetrag von 200.000 DM nicht im Jahre 1988 zu erfassen, sondern auf die Nachfolgejahre zu verteilen sei, da die Vorverlagerung der Zinsgebühren nur mit dem Auslaufen der Steuervergünstigung nach § 4 Ziff. 3 der Erfinderverordnung zum 31.12.1988 zu erklären sei. Die Bp verringerte die für 1988 vom Kl. in Höhe von 1.025.461 DM erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 200.000 DM und erhöhte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1989 und 1990 um je 70.000 DM und für 1991 um 60.000 DM. Über das Ergebnis der Berichtsausführungen wurde lt. Bp-Bericht vom 23.12.1991, auf den Bezug genommen wird, Einvernehmen erzielt.

Auch in seinen Gewerbesteuer (GewSt)-Erklärungen für 1990–1992 hatte der Kl. ausschließlich die Mieteinkünfte, nicht aber die Lizenzgebühren erfaßt. Das FA setzte die GewSt-Meßbeträge für die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß fest, änderte aber die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide nach § 164 Abs. 2 AO mit Änderungsbescheiden vom 25.08.1994, in denen es auch die Lizenzeinkünfte als Gewerbeertrag des Kl. ansetzte. Das FA berücksichtigte dabei neben den 4%igen, auf dem Zusatzvertrag vom 28.11.1988 beruhe...

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