Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauernde Last - Nichtumsetzung einer Wertsicherungsklausel
Leitsatz (redaktionell)
Die Nichtumsetzung einer im Zusammenhang mit einer dauernden Last zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Wertsicherungsklausel führt dazu, dass der Vertrag steuerlich nicht anzuerkennen und auch die tatsächlich gezahlten wiederkehrenden Leistungen nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 323; EStG § 10 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung dauernder Lasten als Sonderausgaben.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Durch notariellen Vertrag vom 27.05.1987 (Notar,…, Urk.-Nr.) übertrug der Vater ein Grundstück mit aufstehendem Gaststätten- und Pensionsgebäude auf den Kl., auf dem dieser bereits als Pächter ein entsprechendes Unternehmen betrieben hatte. In § 2 Ziffer 2 des Vertrages heißt es:
„Er (erg.: der Kl.) verpflichtet sich, folgende dauernde Last zu erfüllen: Er zahlt an den Übergeber und nach dessen Ableben an dessen ihn eventuell überlebende Ehefrau … monatlich jeweils bis zum 10. Tage im Voraus – … – einen Betrag von DM 500,–…
Um die monatlichen Zahlungen, die mit dazu dienen, den Lebensunterhalt der Berechtigten sicherzustellen, einigermaßen wertbeständig zu erhalten, wird Folgendes vereinbart:
Falls und soweit der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Lebenshaltungsindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen (1976 = 100 Punkte) sich jeweils mindestens um 10 % mit Wirkung ab 1.6.1987 verändert, verändert sich die Höhe der geschuldeten monatlichen Beträge entsprechend, und zwar jeweils beginnend mit demjenigen Monat, der der jeweiligen Änderung folgt. Die Änderungen der monatlichen Zahlungen erfolgen ohne weiteres, ohne dass der Berechtigte dies ausdrücklich verlangt….
Sollte die währungsrechtliche Genehmigung wider Erwarten nicht erteilt werden, haben die Vertragsteile eine andere Art geeigneter Wertsicherung zu vereinbaren, die rechtswirksam sein muss und dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt….”
Im ESt-Bescheid 1996 vom 13.5.1998 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) die Zahlungen antragsgemäß mit dem Ertragsanteil von 1.740 DM (29 % von 6000 DM) als Sonderausgaben. Im Anschluss an das Ergebnis einer Betriebsprüfung setzte der Bekl. die wiederkehrenden Leistungen an den Vater im ESt-Bescheid 1996 und 1997 vom 3.8.1999 nicht als Sonderausgaben an. Zur Begründung führte er aus, der Lebenshaltungskostenindex habe sich zwischen 1987 und 1993 von 102,68 Punkten auf 119,3 Punkte und damit um mehr als 10 % erhöht. Die wiederkehrenden Leistungen an den Vater seien nicht entsprechend angepasst worden. Der Übertragungsvertrag sei daher insoweit nicht wie vereinbart durchgeführt worden und steuerlich nicht anzuerkennen.
Zur Begründung der gegen die Bescheide erhobenen Einsprüche machten die Kl. geltend, die Parteien des Übertragungsvertrages seien sich von Anfang an darüber einig gewesen, dass der monatliche Zahlungsbetrag von 500 DM nur dann verändert werden sollte, wenn sich die Bedürfnisse beim berechtigten Vater verändern würden. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Daher sei der Vertrag entsprechend dem tatsächlichen Willen beim Vertragsschluss auch in vollem Umfang durchgeführt worden.
Der Bekl. wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.5.2000 zurück und hielt in der Begründung an seiner Rechtsauffassung fest. Der Vortrag der Kl., es sei mündlich vereinbart worden, die Zahlungen an veränderte Bedürfnisse beim berechtigten Vater anzupassen, widerspräche der notariellen Vereinbarung. Sie ließe die vorgetragene willkürliche Anpassung nicht zu, zumal der Vertrag die Geltung der Wertsicherungsklausel gerade bei gleich bleibenden Verhältnissen vorsehen würde.
Mit Schreiben vom 29.6.2000 erhoben die Kl. gegen die EE Klage. Zur Begründung tragen sie vor, der Übertragungsvertrag entspreche den Anforderungen an Angehörigenverträge. Dass die Wertsicherungsklausel nicht umgesetzt worden sei, sei unschädlich. Der Übergabevertrag sei der Verpflichtungsgrund für die Zahlungen an den Vater. Zwar hätte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen ein höherer Monatsbetrag als 500 DM gezahlt werden müssen. Der tatsächlich bezahlte Betrag sei jedoch Bestandteil der vertraglich vorgesehenen Leistungen gewesen. Nur diese Teilzahlung werde von den Kl. als Sonderausgaben geltend gemacht.
Die Kl. beantragen,
die ESt-Bescheide 1996 und 1997 vom 3.8.1999 in der Gestalt der EE vom 29.5.2000 zu ändern und jeweils 6000 DM als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die EE.
Der Senat entscheidet nach § 90 a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid, weil ihm dies angesichts des Streitstoffes angemessen erscheint.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bekl. hat die geltend gemachten wiederkehrenden Leistungen zu Recht nic...