Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessener Pachtzins bei Betriebsaufspaltung. Körperschaftsteuer 1993. Zinsen zur Körperschaftsteuer 1993. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993. Gewerbesteuermessbetrag 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Pachtverhältnis im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist der Pachtzins überhöht, wenn bei Bemessung der Höhe des Zinses nicht berücksichtigt worden ist, dass der Pächter vertraglich verpflichtet ist, die gepachteten Wirtschaftsgüter instand zu halten und unbrauchbar gewordene Wirtschaftsgüter auf seine Kosten zu ersetzen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fungiert. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klin sind die Herren AZ und BZ. Das Besitzunternehmen gehört den Ehegatten BZ und RZ. Aufgrund eines Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrages vom 2.2.1992 pachtete die Klin das Unternehmen vom Besitzunternehmen, im Vertrag bezeichnet als Einzelunternehmen. Verpachtet waren die Betriebsgrundstücke und -gebäude, sämtliche Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen, alle Werkzeuge und Einrichtungen, alle immateriellen Werte, insbesondere Betriebserfahrungen, Herstellungsverfahren, Kundenstamm, Betriebsorganisation. Die Warenvorräte/Bodenschätze sollten nicht eingebracht werden. Nach § 3 des Vertrages war die Klin verpflichtet, die ihr pachtweise überlassenen Wirtschaftsgüter wie ihr Eigentum zu pflegen, auf ihre Kosten instand zu halten, auszubessern und zu ergänzen sowie unbrauchbar gewordene Güter zu ersetzen. Als Pachtzins war im Jahr 1992 ein Betrag von monatlich 50.000 DM vereinbart, der Betrag wurde wegen geplanter Investitionen ab 1993 auf monatlich 65.000 DM angehoben.

Am 28.10.1994 ging beim Beklagten (beim Finanzamt -FA-) die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1993 (Streitjahr) ein. Auf dem Mantelbogen der Steuererklärung ist unter der dem Bearbeiter des FA vorbehaltenen Rubrik „Art der Steuerfestsetzung” die handschriftliche Kennziffer „13” angebracht, die auf dem zu erstellenden Steuerbescheid zu einem Vermerk über den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung -AO-) führen soll. Der Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 7.3.1995 erging jedoch ohne einen solchen Vorbehalt. In der Anlage zu dem Bescheid wurde darum gebeten, innerhalb von vier Wochen den bereits mehrfach telefonisch angeforderten Pachtvertrag zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft sowie eine Pachtberechnung vorzulegen. Der Gewerbesteuermessbescheid 1993 vom 13.3.1995 enthielt einen Vorbehaltsvermerk. Am 3.8.1995 ging beim FA eine Aufstellung „Pachtermittlung” sowie der Pachtvertrag vom 2.2.1992 ein. Unter dem Datum des 12.11.1996 wurde der Körperschaftsteuerbescheid 1993 nach § 10d des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geändert; ein Vorbehaltsvermerk war weiterhin nicht angebracht.

Von September 1997 bis März 1998 wurde bei der Klin eine Außenprüfung durchgeführt, die zunächst die Jahre 1994 bis 1996 umfasst hatte und durch Prüfungsanordnung vom 11.3.1998 auf die Jahre 1992 und 1993 ausgedehnt wurde. Der Prüfer war der Ansicht, die von der Klin an die Besitzgesellschaft geleisteten Pachtzahlungen von 780.000 DM seien überhöht, weil immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zahlungen zu hoch angesetzt worden seien. Der Prüfer errechnete für das Streitjahr angemessene Pachtzahlungen von 527.099 DM. Den Differenzbetrag von 252.900 DM (gerundet) behandelte er als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Veranlagungsstelle des FA folgte der Sachbehandlung des Prüfers und erließ unter dem Datum des 21.7.1998 (u.a.) für das Streitjahr einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1993, in dem eine verdeckte Gewinnausschüttung von 252.900 DM angesetzt ist. Als Änderungsvorschrift ist in dem Bescheid § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO angegeben. Unter demselben Datum erließ das FA auch einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1993 sowie einen geänderten Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993. Mit Einspruch vom 14.8.1998 wandte sich die Klin (u.a.) gegen diese Bescheide. Zur Begründung trug sie vor, es bestehe keine Änderungsmöglichkeit.

Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8.2.2001). Das FA führte u.a. aus, eine Berichtigung des ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheides nach § 129 AO sei möglich gewesen.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Der aufgrund des Vertrages vom 2.2.1992 im Jahre 1993 gezahlte Pachtzins von monatlich 65.000 DM sei angemessen. Die Fa. Z habe im Jahre 1990 einen Gewinn von 343.569 DM, im Jahre 1991 von 334.000 DM erzielt (jeweils nach Sonder-AfA und Gewerbesteuer). Unter Berücksichtigung der AfA, der Verzinsung des eingesetzten Betriebsvermögens und...

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