Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bei EU-Binnentransport

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Beurteilung, ob ein EU-Binnentransport vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Beladung beabsichtigte Güterbeförderung an. Der Umstand, dass der Transport durch eine Kontrolle des Lkw noch auf deutschem Territorium endet, ändert an der ursprünglichen Absicht nichts.

2. Wird mit einer litauischen Sattelzugmaschine, deren Abfertigung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben u.a. nur unter der Voraussetzung bewilligt worden ist, dass der Lkw ausschließlich für Beförderungen verwendet wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden, ein Transport von Hamburg nach Italien durchgeführt, für den eine gültige CEMT-Genehmigung nicht vorgelegt werden kann, liegt ein von der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nicht gedeckter EU-Binnentransport vor und damit zollrechtlich eine zweckwidrige Verwendung mit der Zollschuldentstehung nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK.

3. Ein unzulässiger (inländischer) Binnentransport i.S. der Einfuhrumsatzsteuer liegt nicht vor, wenn die Beförderung grenzüberschreitend ist und nicht im Inland endet.

 

Normenkette

ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c; UStG § 1 Abs. 1 Nrn. 4-5, Abs. 2, § 4 Nr. 1 Buchst. a, b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen VII R 64/05)

BFH (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen VII R 64/05)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Steuerbescheids vom 19. März 2002 und der Einspruchsentscheidung werden die Einfuhrabgaben auf 4.090,33 Zoll herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/11 und der Beklagte zu 6/11.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird hinsichtlich der streitgegenständlichen Einfuhrumsatzsteuer zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob mit einer litauischen Sattelzugmaschine ein unzulässiger Binnentransport durchgeführt wurde.

Anlässlich einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterkraftverkehr am 8. November 2001 beim ehemaligen Zollamt Kiefersfelden-Autobahn wurde wegen fehlender CEMT-Genehmigung anhand des Lieferscheins und des CMR-Frachtbriefs festgestellt, dass die in Litauen auf die Klägerin zugelassene Sattelzugmaschine (Kennzeichen: …) am 7. November 2001 bei der Firma … Hamburg … für die Firma … in Bergamo geladen hatte. Der Fahrer legte für den Transport eine Genehmigung nach dem Abkommen zwischen Litauen und Deutschland vor, die auf die Klägerin ausgestellt war. Am 9. November 2001 legte die Klägerin, die angab, zwei Fahrzeuge zu besitzen, eine auf sie ausgestellte CEMT-Genehmigung … vor.

Für den beabsichtigten Transport von Hamburg nach Bergamo nahm das HZA die Klägerin wegen nichtbewilligter vorübergehender Verwendung nach Art. 204 Zollkodex – ZK durch Steuerbescheid vom 19. März 2002 für 4.090,33 Zoll und 4.744,79 Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Anspruch.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 12. Juli 2002 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Die CEMT-Bescheinigung habe den str. Transport Großenwiehe über Neumünster (Ladungsaufnahme) nach Italien nicht aus betrügersicher Absicht, sondern aus Versehen nicht begleitet. Das eingesetzte Fahrzeug sei am 11. Januar 1999 von Deutschland nach Litauen ausgeführt worden und innerhalb von drei Jahren am 7. Januar 2001 als Rückware einfuhrabgabenfrei wieder eingeführt worden. Es hätte daher nicht durch Steuerbescheid vom 19. März 2002 verzollt werden dürfen. Außerdem seien die Voraussetzungen nach Art. 204 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO vorgelegen, sodass eine Abgabenschuld nicht entstanden sei; denn der Klägerin wäre es jederzeit möglich gewesen, in Italien eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erlangen.

Die Klägerin beantragt,

den Steuerbescheid vom 19. März 2002 und die EE aufzuheben.

Das Hauptzollamt beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der EE. Die vorgelegte CEMT-Genehmigung berechtige nicht zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr nach Österreich und Italien. Der ungenehmigte Binnentransport sei in der Zeit durchgeführt worden, in der das str. Fahrzeug in Litauen zugelassen gewesen sei. Eine Abgabenbefreiung als Rückware scheide daher aus.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Das HZA hat zu Recht mit Steuerbescheid vom 19. März 2002 für die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … Zoll in Höhe von 4.090,33 von der Klägerin angefordert.

Der festgesetzte Zoll für den str. LKW ist durch dessen zweckwidrige Verwendung ...

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