Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.1998; Aktenzeichen VII R 105/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Einstufung von Kraftfahrzeugen als Pkw bei der Kraftfahrzeugsteuer im Abrechnungsverfahren.

I.

Die Klägerin ist ein Nachfolgeunternehmen der … Sie entrichtet die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für ihre Fahrzeuge gemäß § 9 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) im Abrechnungsverfahren. Abrechnungszeitraum ist gemäß § 9 Abs. 2 KraftStDV das Kalenderjahr. Für das Jahr 1993 errechnete (sog. Steuernachweisung B) die Klägerin für ihre Lkw mit gewöhnlichem Standort in … eine Gesamtsteuer von 2.301.796 DM und für das Jahr 1994 in Höhe von 1.925.731 DM.

Im Fahrzeugbestand der Klägerin sind auch eine Vielzahl von Fahrzeugen (VW Golf D, Opel Kadett E-Car, Ford Fiesta, Mondeo, Renault Clio Rapid, VW Polo, Fox Cou, Opel Astra, Opel Ascona, Corsa, Omega, Vectra, Kadett, VW Passat Variant, VW-Kombi) enthalten, die verkehrsrechtlich als Lkw zugelassen sind. Die Fahrzeuge wurden von Seiten des Herstellers als Lkw bestätigt. Umbauten wurden nach der Auslieferung (s. aber Schreiben der Klägerin vom 11. April 1994 – Bl. 8/FA) durch die Klägerin nicht vorgenommen. Im Gegensatz zu werkseitig als Pkw ausgelieferten Fahrzeugen unterscheiden sich die Fahrzeuge der Klägerin durch den Ausbau der hinteren Sitze und teilweise des Beifahrersitzes und Anbringung einer Trennwand zwischen Ladefläche und Fahrgastraum.

Der Beklagte, das Finanzamt (FA) stufte diese Fahrzeuge als Pkw ein und forderte die Klägerin mehrfach erfolglos zur Abgabe einer geänderten Schlußabrechnung auf (s. Bl. 9, 10, 20/FA). Daraufhin erhöhte es im Wege der Schätzung gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) wegen der Vielzahl der Fahrzeuge mit Steuerbescheid vom 3. Mai 1995 (Bl. 29/FA) die KraftSt für das Kalenderjahr 1993 auf 3.155.740 DM. Der Steuerbescheid steht gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Fahrzeuge, die nach Auffassung des FA unzutreffend als Lkw versteuert worden waren, hatte das FA gezählt (Bl. 25, 30/FA, 3323 ganzjährig, 265 halbjährig) und als Diesel schadstoffarm mit einer Durchschnitts-Kubikzahl von 1.400 ccm besteuert.

Am 6. April 1995 forderte das FA die Klägerin auf, auch für das Abrechnungsjahr 1994 eine geänderte Schlußabrechnung einzureichen. Die Klägerin war dazu jedoch nicht bereit. Mit Steuerbescheid vom 22. Mai 1995 (Bl. 69/FA) schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen deshalb gem. § 162 AO teilweise und setzte die Steuer für das Kalenderjahr 1994 auf 3.185.227 DM fest. Der Steuerbescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 I AO). Die Fahrzeuge, die nach Auffassung des FA unzutreffend als Lkw versteuert worden waren, hatte das FA gezählt (s. Bl. 67, 70/3.347 ganzjährig, 325 halbjährig) und als Diesel schadstoffarm mit einer Durchschnitts-Kubikzahl von 1400 ccm besteuert.

Die dagegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos (s. Einspruchsentscheidungen –EEen– vom 28. Juli 1995, Bl. 55, 86 FA).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, daß es sich bei den Fahrzeugen um Lkw handele, da sie lediglich über maximal zwei Sitzgelegenheiten verfügen und die restliche Fläche als Ladefläche diene. Eine Umrüstung auf Pkw sei in der Regel gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich. Die vom BMF mit Schreiben vom 8. November 1994 aufgestellten Kriterien (dauerhafte Entfernung der Befestigungseinrichtungen für die hinteren Sitzbänke und Gurte, zusätzliche Abtrennung zwischen Ladefläche und Fahrgastraum) seien erfüllt. Außerdem könne von der verkehrsrechtlichen Zuordnung nur in Mißbrauchsfällen nach § 42 AO vom Finanzamt abgewichen werden, wobei anzumerken sei, daß das FA bisher weder die Fahrzeuge besichtigt noch Fotos davon angesehen habe. Das äußere Erscheinungsbild der Fahrzeuge spreche gegen eine Eignung zum Transport von Personen. Aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrt-Bundesamts für Polo und Golf (s. Anlagen zum Klägerin-Schreiben vom 12. Oktober 1995) sei ersichtlich, daß der Hersteller diese Fahrzeuge als Lkw bereits konzipiert habe.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom … 1995 verwiesen.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung des KraftSt-Bescheids vom 3. Mai 1995 und der EE vom 28. Juli 1995 die KraftSt für das Jahr 1993 auf 2.301.796 DM herabzusetzen und unter Änderung des KraftSt-Bescheids vom 22. Mai 1995 und der EE vom 28. Juli 1995 die KraftSt für 1994 auf 1.925.731 DM herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Am 6. November 1996 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestehen keine Bedenken gegen die vom FA vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, wobei die Nachprüfung durch das Gericht aufgrund des unter...

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