Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids. Änderung des Aussetzungsbeschlusses vom 14.10.02 i. S. 13 V 3420/02

 

Leitsatz (redaktionell)

Das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Fogebescheids entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid erfolgreich sein wird. Hierüber ist bei Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu entscheiden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m, Abs. 2 Sätze 3, 6, § 42; AO § 351 Abs. 2

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

 

Tatbestand

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.10.2002 (Az.: 13 V 3420/02) den Antrag der Antragstellerin (AStin) auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1999 vom 17.12.2001 ohne Sicherheitsleistung abgelehnt.

Mit der dagegen erhobenen Gegenvorstellung beantragt die AStin sinngemäß unter Aufhebung des Beschlusses vom 14.10.2002 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1999 vom 17.12.2001 ohne Sicherheitsleistung.

Auf die Begründung des Antrags (Schriftsätze vom 30.10.2002 und 4.12.2002) wird Bezug genommen, ebenso auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 15.11.2002.

 

Entscheidungsgründe

Die Gegenvorstellung gegen den mit der Beschwerde nicht anfechtbaren Beschluss vom 14.10.2002 ist statthaft. Denn der Beschluss erwächst nicht in materielle Bestandskraft (vgl. Gräber, FGO, vor § 115 Rz. 26 m.w.H.).

Die Gegenvorstellung ist aber unbegründet.

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist weder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 103 Abs. 1 GG, § 4 FGO, § 21 e GVG i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts) noch gegen die Pflicht zur Begründung der Entscheidung (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO) verstoßen worden. Der Senat hat die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen angegeben, auf denen die Entscheidung beruht (vgl. zur Begründung des Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung BFH-Beschluss vom 15.2.1967 IV B 18/66, BStBl II 1967, 181). Zu den Einzelheiten des Sachverhalts konnte der Senat auf Schriftsätze und andere Unterlagen Bezug nehmen (entsprechend § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO).

Eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1995 ist aus den im Aussetzungsbeschluss ausreichend dargelegten Gründen nicht möglich.

Aber auch eine Überprüfung der Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung der Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 führt zu keiner Änderung.

Der Senat hält an seiner im Beschluss vertretenen Meinung fest, dass die Verwirklichung der Steueransprüche bei Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung als gefährdet erscheint. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden Vorbringen der AStin. Es ist weiterhin nicht erkennbar, dass die Steuernachforderungen durch den Vermögenswert des Grundstücks abgesichert sind. Zu dem vom Senat der Entscheidung zugrunde gelegten unbestrittenen Vorbringen des Finanzamts im Schriftsatz vom 26.3.2002, dass die AStin den im Jahr 2002 erzielten Gewinn vorrangig zum Ausgleich der hohen Investitionskosten in den Vorjahren herangezogen habe, hatte die AStin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die AStin hat das Vorbringen auch weiterhin nicht bestritten. Dies gilt auch für die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide (gegen Sicherheitsleistung) durch das Finanzamt. Das Finanzamt hatte bereits mit Schreiben vom 26.3.2002 an die AStin die Aussetzung der Vollziehung als Folge der Aussetzung der Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide gemäß § 361 Abs. 3 Satz 1 AO angekündigt und seitdem die nicht im Ermessen des Finanzamts liegende Aussetzung nicht in Zweifel gezogen.

Ein Verzicht auf Sicherheitsleistung lässt sich im Streitfall auch nicht mit den möglichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die Gewinnfeststellungsbescheide rechtfertigen. Sicherheitsleistung kann bei ernstlicher Gefährdung des Steueranspruchs auch verlangt werden, wenn der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Tipke/Kruse, FGO, § 49 Tz. 109 m.w.H.). Das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung entfällt nur dann, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Rechtsbehelfsausgang zu erwarten ist (vgl. Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz. 109 mit Hinweisen auf die BFH-Rechtsprechung). Im Streitfall hängt dies von den Erfolgsaussichten des Einspruchs der AStin gegen die Gewinnfeststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) ab, da die Einwendungen der AStin sich nicht gegen die Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide), sondern ausschließlich gegen die Grundlagenbescheide richten. Schon die lange Dauer des Einspruchsverfahrens gegen die Grundlagenbescheide legt nahe, dass die Sach- und Rechtslage keineswegs so eindeutig ist, wie sie die AStin darstellt. Nach § 351 Abs. 2 AO und § 42 FGO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung d...

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