Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünftefeststellung bei personenindentischer gewerblich tätiger KG und vermögensverwaltender GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Im Falle einer gewerblich tätigen KG einerseits und einer zum Zweck der Vermögensverwaltung gegründeten GbR andererseits hat das Steuerrecht die gesellschaftsrechtlich vorgegebene Rechtsform auch bei Gesellschafteridentität zu akzeptieren.

2) Für die Qualifizierung der Einkünfte eine GbR als Gesamthandsgemeinschaft sind mögliche gewerbliche Betätigungen ihrer Gesellschafter nicht von Belang.

3) Über die Frage, ob ein Gesellschafter mit der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltend tätigen GbR im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels tätig geworden ist, entscheidet verbindlich das Wohnsitzfinanzamt.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.06.2008; Aktenzeichen IV B 52/07)

 

Tatbestand

Gesellschafter der Klägerin zu 2 (im folgenden KG) waren im Streitjahr 1980 der beigeladene, mittlerweile verstorbene C. (im folgenden C.) als Komplementär mit einer Einlage von … DM sowie Q. (Kläger zu 1, im folgenden Q.) als Kommanditist mit einer Einlage von … DM.

Gegenstand des Unternehmens der KG war der An- und Verkauf von … und deren Vermittlung, die … und …, die … und … von … sowie der Erwerb …. Die KG erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG.

Neben der KG gab es eine im Jahre 000 gegründete und aus den beiden Gesellschaftern C. (Anteil 75 %) und Q. (Anteil 25 %) bestehende …gesellschaft D.. Deren Gegenstand war ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom 00.00.0000 der gemeinsame Erwerb von … und deren gemeinsame Nutzung für gemeinsame Rechnung. Für diese in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführte Gesellschaft wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.

Nach einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 1976 bis 1981 (abgeschlossen mit Bericht vom 00.00.0000) erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA –) unter anderem den hier angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1980 vom 00.00.0000. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 zurück gewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Im anschließenden Klageverfahren, welches sich gegen eine Vielzahl von Steuerbescheiden richtete (Gewinnfeststellung 1976 bis 1981 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1977 bis 1981 unter …; Gewinnfeststellung 1982 bis 1995, Umsatzsteuer 1976 bis 1986, Gewerbesteuermessbescheide 1976 bis 1980, 1982, 1984 bis 1995, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990, 1991, 1993 bis 1995 und Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1982 bis 1996 unter …), hat der erkennende Senat mit Trennungsbeschluss vom 00.00.0000 aus dem Verfahren … die Gewinnfeststellung für 1980 abgetrennt. Im übrigen wurde die Klage mit Urteil des Senats vom 00.00.0000 abgewiesen. Diese Entscheidung – auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird – ist rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschlüssen vom 00.00.0000 (Az. … und …) als unzulässig verworfen hat. Bezug genommen wird gleichfalls auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 00.00.0000 – … betreffend die Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids der KG für das Streitjahr 1980.

In jenen Verfahren sowie im vorliegenden, allein das Streitjahr 1980 betreffenden Klageverfahren waren bzw. sind noch die folgenden Punkte streitig:

  1. Anerkennung eines Treuhandverhältnisses zwischen der H. KG und der GbR D.;
  2. Betriebsausgabenabzug aus Rechnungen des Subunternehmers F..

Dem liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

Zu 1. Treuhandverhältnis:

Die KG hatte im … diverse Grundstücke im Raum L. zum Kaufpreis von insgesamt … DM unter Zuhilfenahme eines Kredits von … DM erworben (… bebaute Grundstücke, insgesamt … Häuser mit … Wohnungen und … Gewerbeeinheiten) und anschließend in Form der Vermietung und Verpachtung genutzt. Der Verkehrswert der Grundstücke betrug (schon) zu diesem Zeitpunkt rund … DM.

Ende … zeigte eine andere Grundbesitzgesellschaft (I., I. GmbH & Co. KG) Interesse an dem Ankauf dieser Grundstücke zum Preise von … DM.

Zur „Vorbereitung” dieser Transaktion (S. 3 der Antragsschrift vom 00.00.0000 zu …) übertrug die KG mit not. beurkundetem Vertrag vom 00.00.0000 das zivilrechtliche Eigentum an dem Grundbesitz auf die GbR D. gegen Übernahme der im Zusammenhang mit der Anschaffung stehenden Verbindlichkeiten. Um „Grunderwerbsteuer zu vermeiden” (S. 3 der Antragsschrift vom 00.00.0000 zu …) veräußerten die Gesellschafter der GbR ihre Gesellschaftsanteile sodann im Januar 0000 zum Verkaufspreis von insgesamt … DM an die I. und einen Wirtschaftsprüfer. In der Folgezeit wurden die Grundstücke weiterhin durch Vermietung und Verpachtung genutzt. Den Gewinn von rund … DM versteuerten weder die KG noch die Gesellschafter unter Hinweis auf einen Treuhandvertrag vom 00.00.0000, wonach die KG von Anfang an lediglich als Treuh...

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