Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Unentgeltlich im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG ist eine Wohnungsüberlassung nur, wenn für sie überhaupt kein Entgelt gezahlt wird. Eine Gegenleistung gleich welcher Art ist förderungsschädlich.

2) Zur Frage, wann die Unentgeltlichkeit an einer zeitgleichen Schenkung der Mutter sowie daran scheitert, dass die Eltern des Steuerpflichtigen diesem und seiner Ehefrau die eigene Wohnung zur Verfügung stellen.

 

Normenkette

EigZulG § 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.10.2006; Aktenzeichen IX B 60/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ein erworbenes Einfamilienhaus in der Weise zu eigenen Wohnzwecken nutzt, dass er es im Sinne des § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) unentgeltlich seinen Eltern überlässt. Nach Ansicht des Beklagten scheitert die Unentgeltlichkeit an einer zeitgleichen Schenkung der Mutter sowie daran, dass die Eltern des Klägers diesem und seiner Ehefrau die eigene Wohnung zur Verfügung gestellt hätten. Der Beklagte hat die ab 2000 beantragte Eigenheimzulage durch Bescheid vom 27. Februar 2002 abgelehnt und dies durch Einspruchsentscheidung vom 10. März 2003 bestätigt.

Der 1959 geborene Kläger ist Industriemeister und bewohnte seit 1984 im Hause seiner Eltern in der N-Str. in der Stadt I unentgeltlich einen Wohnteil von 45 qm im Untergeschoss. Diese Räume dienten zuvor der Steuerberaterpraxis des Vaters und wurden dann umgebaut. Die Eltern wohnten seit 1963 in demselben, in ihrem Eigentum stehenden Haus im Erdgeschoss- und Hochparterrebereich.

Mit Testament vom 10. Februar 1995 hatten die Eltern den Kläger und seinen Bruder jeweils hälftig als Schlusserben eingesetzt. Der Kläger sollte als Vorausvermächtnis eine Eigentumswohnung in M und das Einfamilienhaus N-Str. in der Stadt I erhalten und sein Bruder, der als Steuerberater in die Praxis seines Vaters eingetreten war, diese Praxis und das Betriebsgrundstück in der H-Str. in der Stadt I bekommen.

Am 25. August 2000 erwarb der Kläger ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in der Stadt X, das seine Eltern zuvor als für sich selbst geeignet entdeckt hatten, für 627.500 DM (einschließlich der Einrichtungsgegenstände für 42.500 DM) und räumte seinen Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Nutzungsrecht daran ein. Der Kläger verwendete Schenkungen der Mutter in Höhe von 227.575,58 DM für den Kaufpreis. In dem Schenkungsvertrag heißt es, als zugewendet gelte der Teil des zu erwerbenden Grundstückes, der dem Verhältnis der zur Verfügung gestellten Beträge zum Gesamtkaufpreis entspreche.

Die Eltern des Klägers zogen am 21. Oktober 2000 nach X in das Haus des Klägers. Ihre Wohnung in der Stadt I stand bis zum 15. September 2001 bis auf zurückgelassene Gegenstände leer. Der Kläger hat am 14. September 2001 geheiratet und nutzte anschließend sein Elternhaus in der Stadt I in Gänze mit seiner Ehefrau, die seit dem 1. April 1997 an dieser Anschrift gemeldet war. Die Nutzung des Elternhauses des Klägers wurde mit Gebrauchsüberlassungsvertrag vom 30. September 2001 schriftlich geregelt. Danach wurde dem Kläger und seiner Ehefrau das Objekt der Eltern leihweise zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt, indem die Mutter ihren Miteigentumsanteil an den Kläger und der Vater ihren Miteigentumsanteil an dessen Ehefrau verlieh. Die Gebrauchsüberlassung sollte auf unbestimmte Zeit und ohne Gegenleistung erfolgen. In dem Vertrag heißt es, die Überlassung des Einfamilienhauses in der Stadt X an die Eltern des Klägers sei unabhängig von der zugesagten unentgeltlichen Nutzung des Objektes in der Stadt I an den Kläger und seine Ehefrau. Beide Gebrauchsüberlassungen seien nicht gegenseitig. Dies ergebe sich aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der Vereinbarungen, den unterschiedlichen Grundstücks- und Wohnflächengrößen und aus der Unkündbarkeit des lebenslänglichen Nutzungsrechtes der Eltern des Klägers. Das erworbene Objekt in der Stadt X hat 338 qm Grundstücksfläche und 125 qm Wohnfläche, das Elternhaus des Klägers in der Stadt I 976 qm Grundstücksfläche und 150 qm Wohnfläche. Am 19. August 2004 haben die Eltern dieses Grundstück unentgeltlich auf den Kläger übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Testaments der Eltern des Klägers vom 10. Februar 1995, des Kaufvertrages vom 25. August 2000, des Schenkungsvertrages vom selben Tage und des Gebrauchsüberlassungsvertrages vom 30. September 2001 verwiesen.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, weder die erhaltene Schenkung noch die Überlassung des Elternhauses seien Entgelt für das den Eltern eingeräumte Wohnrecht. Die Schenkung sei vorweggenommenes Erbe. Auch der Bruder des Klägers habe im Jahre 2000 einen Geldbetrag von 200.000 DM zum Erwerb eines Einfamilienhauses geschenkt erhalten. Im Falle des Klägers handele es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung. Dieser Teil der Anschaffungskosten komme daher nicht für eine Eigenheimzulage in Bet...

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