Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Beteiligung von Kapitalanlegern an Emissionsgeschäften liegt eine "Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nur vor, wenn eine Mittelsperson der Gesellschaft oder dem zukünftigen Gesellschafter die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags über den Erwerb eines Geschäftsanteils nachweist und sonst das Erforderliche tut, damit der Vertrag über den Erwerb der Geschäftsanteile zustande kommt.

2) Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG über den Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht, da Befreiungsvorschriften eng auszulegen sind.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2007; Aktenzeichen V R 62/06)

BFH (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen V B 55/06)

 

Tatbestand

Die Kläger wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Streitjahre 1993 bis 1996 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt, die zu den nunmehr angefochtenen geänderten Steuerbescheiden führte.

Die Kläger hatten in ihren Steuererklärungen für die Streitjahre Einkünfte des Ehemanns aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte der Ehefrau aus nicht selbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Kläger waren zu je 50 v.H. als Gesellschafter an der Firma BT Finanzdienstleistungsvermittlungs GmbH (nachfolgend BT genannt) beteiligt. Einkünfte wurden insoweit nicht erklärt.

Die Betriebsprüfung führte in allen Jahren zu einer Gewinnerhöhung bei den gewerblichen Einkünften des Klägers. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war ab dem Jahr 1993 für die Firma …gesellschaft … und … mbH (nachfolgend BCH genannt) tätig. Die BCH war für eine Unternehmensgruppe tätig, die einen Immobilienfonds aufgelegt hatte, der vornehmlich in Osteuropa investieren sollte. Nachdem der Kläger bereits im Jahr 1993 für die BCH tätig geworden war, schloss er am ….1994 mit der BCH einen Handelsvertretervertrag, der folgende Bestimmungen enthielt:

„1. Aufgabenbereich

Die BCH stellt Herrn … als Leiter des Immobilienvertriebes ein. Herr … ist freier Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB.

Sein Aufgabengebiet umfasst folgende Ressorts:

  1. Aufbau des Außendienstes
  2. Führung und Leitung des Außendienstes
  3. Allgemeines Informationswesen
  4. Vertriebscontrolling
  5. Finanzierungsbeschaffung
  6. Konzeptionelle Arbeiten.

Herr … hat dem Geschäftsführer der BCH in noch zu bestimmenden Abständen bzw. auf Aufforderung zu berichten.

Dienstsitz ist …

2. Vertragsdauer

Der Vertrag beginnt am ….1994 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Er kann von beiden Seiten bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vertrag endet spätestens, wenn Herr … sein 65. Lebensjahr vollendet hat.

3. Provisionen

Herr … erhält aus dem Gesamtumsatz der Immobilienfondsprodukte eine Superprovision in Höhe von 0,5 % der jeweils provisionspflichtigen Zeichnungssumme.

4. Garantiezahlung

Neben der Provision erhält Herr … eine monatliche Zahlung von 9.000,– DM…

5. Reisekosten

Herrn … werden die im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter des Immobilienvertriebes entstehenden Reisekosten, soweit diese im Interesse der BCH erforderlich sind, gegen Nachweis erstattet.

6. Arbeitsverhinderung

Sollte Herr … durch Krankheit oder andere unverschuldete Ursachen vorübergehend an der Ausführung seiner Tätigkeit verhindert sein, bleiben ihm seine Bezüge ungeschmälert für die Zeit der Verhinderung längstens jedoch für die Dauer von 6 Wochen.

Bei Verhinderung durch Krankheit hat Herr … unverzüglich den Geschäftsführer der BCH zu unterrichten und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitzuteilen und spätestens am dritten Arbeitstag bzw. Werktag nach Beginn der Verhinderung eine Bescheinigung seines Arztes über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

7. Urlaub

Die Planung des Urlaubs ist mit dem Geschäftsführer der BCH abzustimmen, wobei die Dringlichkeit anstehender Aufgaben innerhalb der Gesellschaft zu berücksichtigen ist…”

Am 02.05.1996 vereinbarte der Kläger mit der BCH einen Nachtrag Nr. 1 zum Handelsvertretervertrag vom ….1994 mit folgendem Inhalt:

„In Abänderung des Handelsvertretervertrages vom ….1994 wird der Absatz Nr. 3 „Provisionen” ergänzt.

Der Absatz lautet nunmehr: „3. Provision

Herr … erhält aus dem Gesamtumsatz der Immobilienfondsprodukte eine Superprovision in Höhe von 0,5 % der jeweils provisionspflichtigen Zeichnungssumme. Ab dem ….1996 werden zu den bisherigen Zahlungen monatlich 5.000,– DM …a'konto bezahlt. Diese Zahlung ist mit künftigen Superprovisionszahlungen zu verrechnen.”

Bereits am ….1994 hatte der Kläger mit der Firma T. Unternehmensberatung GmbH einen Vermittlungsvertrag geschlossen. Hiernach ist ihm von der Firma T. der oben bezeichnete Handelsvertreterposten vermittelt worden.

Mit Schreiben vom 17.03.2000 erhielt der Kläger von der Firma F&V … und … GmbH (vormals BCH) eine Provisionsabrechn...

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