Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs bei vorangegangener Schenkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Sind bereits zu Lebzeiten des Erblassers alle Rechte und Pflichten aus einer Rentenversicherung unentgeltlich auf den Erben übergegangen, ergibt sich mit dem Erbfall aus der Rentenversicherung kein weiterer steuerpflichtiger Erwerb.

2) Dies gilt auch dann, wenn die ernst gemeinte bürgerlich-rechtliche vollzogene Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt stand und sich der Erblasser einen Nießbrauch vorbehalten hatte.

 

Normenkette

ErbStG § 9 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs ein Wert für eine Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, die die Erblasserin der Klägerin bereits zu Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts unentgeltlich übertragen hat und für deren Übertragung (Kapitalwert der Rentenzahlungen) auch schon Schenkungsteuer festgesetzt wurde.

Die Klägerin ist Alleinerbin der am ….07.2017 verstorbenen Frau A (Erblasserin). Die Klägerin ist mit der Erblasserin nicht verwandt.

Die am ….1931 geborene Erblasserin schloss mit der B-Versicherung am ….09.2016 eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung und Beitragsrückgewähr bei Tod (Tarif …; Versicherungsnummer: 1; Kundeninformationen Heft-Nr. …) ab. Versicherungsnehmerin war die Erblasserin. Versicherte Person war die am …1968 geborene Klägerin. Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass die Versicherungsnehmerin gegen Zahlung eines bei Versicherungsbeginn zu entrichtenden Einmalbetrages i.H.v. 350.000,00 € bis zum Tod der versicherten Person eine monatliche Rente i.H.v. 736,22 € erhalten sollte. Als Versicherungsbeginn wurde der 01.11.2016 vereinbart. Bei Tod der versicherten Person sollte der Einmalbetrag ohne Zinsen abzüglich bereits gezahlter Renten zurückgezahlt werden. Als Bezugsberechtigter war insoweit (widerruflich) die Versicherungsnehmerin benannt. Die Kündigung der Versicherung war nicht möglich. Die Rückzahlung des Einmalbetrages konnte nicht verlangt werden (Hinweis auf § 6 der AVB). Die Versicherungsnehmerin hatte allerdings bis zum Tod der versicherten Person die Möglichkeit der „Kapitalentnahme” in dem Sinne, dass sie sich bei Bedarf einen Teil ihres Guthabens – maximal bis zur Höhe der Todesfallleistung (Einmalbetrag abzüglich der bereits gezahlten Renten und abzüglich aller bereits kapitalisierten Beträge sowie der darauf entfallenden Selektionsabschläge) – auszahlen lassen konnte. Diese Voll- bzw. Teilkapitalisierung war jeweils zu Beginn eines Rentenzahlungsjahres drei Monate im Voraus zu beantragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zur Überschussbeteiligung, wird insoweit auf das Produktinformationsblatt der B-Versicherung zur Versicherungsnummer: 1 (in den Akten des Beklagten) verwiesen.

Für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages sind Kosten in Höhe von 14.028,66 € entstanden. Diese wurden pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und der Versicherungsnehmerin nicht gesondert in Rechnung gestellt. Darüber hinaus fielen für alle laufenden Verwaltungstätigkeiten einmalige Kosten in Höhe von 2.648,37 € und für jedes Jahr der Rentenzahlung Kosten in Höhe von 176,69 € an. (s. Produktinformationsblatt „Kosten”, Seite 4 des Versicherungsvertrages).

Mit Schenkungsvertrag vom 04.11.2016 (Schenkungsvertrag über eine sofort beginnende Rentenversicherung) trat die Erblasserin – mit Zustimmung der Versicherung – unentgeltlich die Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmerin aus dem o. g. Rentenversicherungsvertrag bei der B-Versicherung an die Klägerin ab (§ 2 des Vertrages). Dabei behielt sich die Erblasserin den lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch an den jeweils monatlich auszuzahlenden Rentenleistungen vor. Der Nießbrauch sollte auch den Garantiezins und die Überschussbeteiligung erfassen. Die Renten sollten weiterhin auf direktem Wege von der Versicherung an die Erblasserin ausgezahlt werden (§ 3 des Vertrages). Zwischen der Klägerin und der Erblasserin bestand Einigkeit darüber, dass es sich bei der Rentenversicherung um eine verzinsliche Forderungen im Sinne des § 1076 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt und damit die §§ 1077 bis 1079 BGB anwendbar seien (§ 4 des Vertrages). In § 5 des Schenkungsvertrages vereinbarten die Klägerin und die Erblasserin folgende Widerrufs- und Rückforderungsrechte der Erblasserin:

„(1) Die Schenkerin ist berechtigt, die Schenkung des bezeichneten Rentenversicherungsvertrages zu widerrufen und die Rückübereignung auf sich zu verlangen, wenn

(a) die Beschenkte vor der Schenkerin verstirbt; oder

(b) ein Gläubiger der Beschenkten in einen der bezeichneten Rentenversicherungsverträge die Zwangsvollstreckung betreibt und die Maßnahmen nicht innerhalb von drei Monaten wieder eingestellt werden, über das Vermögen der Beschenkten das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; oder

(c) die Vorausse...

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