Nichtzulassungsbeschwerde (BFH III B 97/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerrecht / Kindergeld: Erstattung von Kosten im Vorverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren setzt voraus, dass der eingelegte Einspruch Erfolg hatte. Ein unzulässiger Einspruch kann keinen Erfolg haben.

 

Normenkette

AO §§ 118, 348; EStG § 77 Abs. 1-3; FGO § 145; VwGO § 73 Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.12.2016; Aktenzeichen III B 97/16)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten nach § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) streitig.

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige und hält sich seit ...06.2008 im Inland (A) auf. Die Tochter der Klägerin B, geboren am ... 2003, ist seit ...02.2009 im Haushalt der Klägerin (A; laut Haushaltsbescheinigung vom 11.02.2013) gemeldet. Seit ...03.2013 wohnt die Klägerin mit ihrer Tochter in C, X-Straße...

Mit Antrag vom 11.02.2013, bei der Beklagten eingegangen am 14.02.2013, beantragte die Klägerin, Kindergeld für ihre Tochter festzusetzen. Die Klägerin bezog mit ihrer Tochter seit 01.04.2013 Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 05.07.2013 machte das Jobcenter team-arbeit C einen Erstattungsanspruch nach § 102 ff. Sozialgesetzbuch X geltend. Die Klägerin ist seit dem 22.04.2013 bei der Firma D GmbH in C tätig.

Mit Bescheid vom 29.04.2014, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, setzte die nunmehr zuständige Beklagte Kindergeld ab März 2013 für die Tochter der Klägerin fest. Gleichzeitig teilte sie der Klägerin mit, dass für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 in Höhe von 866,59 € ihr Anspruch als erfüllt gelte, da die Sozialhilfeverwaltung in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe.

Das Kindergeld für den Zeitraum März 2013 bis April 2014 beträgt 2.576 €, abzüglich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs von 866,59 € verblieb für die Klägerin eine Nachzahlung von 1.709,91 €.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2014 Einspruch ein und führte hierzu aus, dass sie bulgarische Staatsangehörige und damit freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländerin sei. Sie halte sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzungen für die Kindergeldfestsetzung seien deshalb ab 2010 vorhanden. Im März 2013 sei lediglich der Wohnsitz nach C verlegt worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.08.2014 (Donnerstag) verwarf die Beklagte den Einspruch als unzulässig und entschied, dass die der Klägerin im Rechtsbehelfsverfahren gegebenenfalls entstandenen Aufwendungen nicht übernommen würden. Sie führte zur Begründung aus, der angegriffene Bescheid treffe keine Regelung für den Zeitraum vor März 2013, da über diesen Zeitraum noch keine Entscheidung getroffen worden sei. Somit habe auch im Rahmen des Einspruchsverfahrens noch keine Entscheidung in der Sache ergehen können.

Mit Bescheid vom 03.09.2014 setzte die Beklagte Kindergeld für die Tochter der Klägerin ab Februar 2009 bis einschließlich Februar 2013 in der gesetzlichen Höhe fest.

Am 18.09.2014, beim Finanzgericht eingegangen am 22.09.2014, hat die Klägerin Klage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der der Klägerin für das Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen beantragt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Die Beklagte habe sich in der Bewilligung für den Zeitraum ab März 2013 hinsichtlich des Zeitraumes festgelegt. Wenn ein Leistungsträger weniger bewillige - die Klägerin habe bereits im Februar 2013 einen Antrag gestellt -, als dem Leistungsempfänger zustehe, würden dadurch weitergehende Ansprüche abschlägig beschieden. Der Einspruch sei danach zulässig und begründet gewesen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zeige sich durch die hier vertretene Auffassung der Beklagten zum Regelungsinhalt des Bescheides und zur Verwaltungsaktsqualität als auch durch die schwierige Materie bezüglich der Fragen zur Erwerbstätigkeit, der Rückwirkung und Verjährung sowie des Auslandsbezugs der Angelegenheit. Mit dem Bescheid vom 29.04.2014 habe nach Auffassung der Klägerin eine abschließende Entscheidung des Kindergeldantrages verbunden sein sollen. Es entspreche einem Winkelzug zur Vermeidung von Kosten, wenn die Beklagte hinterher behaupten könne, über weitere Zeiträume wäre auch ohne Einspruch noch eine Entscheidung getroffen worden, da diese zunächst bewusst ausgeklammert worden seien.

Aus dem Bescheid vom 29.04.2014 sei nicht zu erkennen gewesen, dass der ursprüngliche Kindergeldantrag noch nicht abschließend beschieden worden sei und eine weitere Entscheidung deshalb noch ausstehe. Es gebe darin keinerlei Hinweise auf eine vorläufige Entscheidung oder eine Teilentscheidung oder eine Mitwirkungsaufforderung zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes. Die Beklagte habe bisher nicht vorgetragen, dass am 29.04.2014 bewusst eine Teilentscheidung getroffen worden sei. Somit sei sie selbst von einer abschließenden Entscheidung über den A...

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