Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Milcherzeugereigenschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zu der Frage, wann der Pächter von Produktionseinheiten für die Milcherzeugung, der Inhaber einer Referenzmenge ist, als Milcherzeuger angesehen werden kann - unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen für die wirtschaftlich selbstständige Bewirtschaftung.

 

Normenkette

VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.01.2007; Aktenzeichen VII B 210/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einziehung einer Referenzmenge.

Der Kläger war am 1.4.1994 im Besitz einer Referenzmenge von 122.966 kg, die er ohne Flächen vollständig verpachtete. Nachdem Pachtzeiten ausgelaufen waren, verfügte er zum 1.4.2002 wieder über eine Referenzmenge in Höhe von 28.787 kg. Im Februar 2003 bat die Molkerei M GmbH den Beklagten um Prüfung mehrerer Verträge, die der Kläger mit dem Milchlieferanten A geschlossen habe. Dabei handelte es sich um einen Nutzungsvertrag über die jährlich zeitlich befristete Überlassung einer Produktionsstätte für die Milcherzeugung, einen Nutzungsvertrag über die jährlich zeitlich befristete Überlassung einer Milchviehherde zur Produktion von Milch, einen Liefervertrag über die jährlich zeitlich befristete Lieferung von Grundfutter, sowie einen mit Auftragsvergabe überschriebenen Geschäftsbesorgungsvertrag hinsichtlich der Komplettversorgung einer Milchviehherde und der damit verbundenen Geschäfte. In diesem Vertrag heißt es in § 4 u.a., dass der Geschäftsbesorger - also der Verpächter - für alle mit dem Auftrag verbundenen Risiken insbesondere für Schäden an der Herde, die einer nicht ordnungsgemäßen Auftragserledigung zuzuschreiben sind, haftet und das als Schaden infolge der mangelhaften Auftragserledigung insbesondere gilt, wenn sich die durchschnittliche Milchleistung der Herde während der Beauftragung um mehr als 10 % verschlechtert. Die Verträge wurden am 1.1.2003 befristet bis zum 31.3.2008 geschlossen. Zur Abrechnung der Verträge unterzeichneten die Vertragspartner ein sog. Abrechnungsmuster, wonach jeweils alle über 1.400,- EUR liegenden Überschüsse an den Milcherzeuger A als Verpächter und Geschäftsbesorger fallen. Daraufhin teilte der Beklagte der Molkerei mit Schreiben vom 26.2.2003 mit, dass die vom Hof des A angelieferte Milch unter dessen Kannennummer zu erfassen und abzurechnen sei.

Mit Bescheid vom 20.5.2003 zog der Beklagte die Referenzmenge des Klägers in Höhe von 28.787 kg mit Ablauf des 31.3.2003 zu Gunsten des Landes Niedersachsen ein. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe die Referenzmenge in Zwölfmonatszeitraum 2002/2003 nicht beliefert.

Den Einspruch des Klägers vom 4.6.2003 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3.12.2003 zurück.

Mit seiner am 7.1.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er sei in dem fraglichen Zeitraum Milcherzeuger gewesen, da ihm A seinen Milchviehstall und seine Milchkühe überlassen habe. Er trage auch das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung. Er trage die Kosten für die Fütterung der Tiere und den Tierarzt. Da er eine Allergie gegen Rinderhaare habe, könne er nicht selber melken.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20.5.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.12.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Referenzmenge hätte eingezogen werden müssen, da der Kläger seine Referenzmenge im Milchwirtschaftsjahr 2002/2003 nicht genutzt habe. Eine Referenzmenge können nur eingeräumt werden, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Referenzmengeübertragung aktiver Milcherzeuger sei. Zumindest müsse er im Zeitpunkt der Quotenrücknahme konkrete Vorbereitungen zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung getroffen haben. Dies sei nicht der Fall. Die streitige Milchquote sei am 17.4.2002 auf den Kläger übertragen worden, erst am 1.1.2003 seien jedoch die Nutzungsüberlassungsverträge mit A geschlossen worden. Von der Einziehung der Referenzmenge hätte nur dann abgesehen werden können, wenn der Kläger tatsächlich Erzeuger der von der Hofstelle des Verpächters abgelieferten Mengen gewesen seien. Dies sei jedoch nicht der Fall, da er die Produktionseinheiten nicht in eigener Verantwortung geleitet und bewirtschaftet habe. Rein äußerlich hätten sich die Verhältnisse auf dem Hof A nach Schluss der Pachtverträge nicht geändert. Die Verträge ließen sämtliche Risiken hinsichtlich der Herdengesundheit und der Betriebsführung beim Verpächter. Da dem Pächter lediglich eine Pauschale in Höhe von 1.400,- EUR zustehe, liefen die Verträge darauf hinaus, dass der Kläger dem A seine Referenzmenge jährlich für einen Monat zum Preis von 4,9 Cent/kg zur Nutzung überlassen wolle. Dies entspreche einem Verleasen der Quote, das seit dem 1.4.2000 nicht mehr erlaubt sei. Es handele sich um eine rein kommerzielle Verwertung der übertragenen Referenzmenge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

 

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