Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung für vollbeendete KG / Streitgegenstand / Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

In dem für die Personengesellschaft vom Liquidator geführten Gewinnfeststellungsprozess erübrigt sich nach Vollbeendigung der Gesellschaft und Prozesseintritt der Mitgesellschafter deren Beiladung.

Das Klagebegehren einer ohne Begründung eingereichten Klage auf Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids kann anhand der in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung dahin ausgelegt werden, dass eine Änderung der dort angegriffenen Feststellung beantragt wird, so dass bezüglich dieses Streitgegenstandes die Klagefrist gewahrt und die Festsetzungsverjährung gehemmt ist.

Wenn der Klage insoweit abgeholfen wird, ist sie erledigt und ist ein später erweitertes Klagebegehren als Klageänderung verfristet; abgesehen vom insoweit nach Auffassung des FG außerdem fehlenden Vorverfahren

Der zum Verfahrensgegenstand gewordene (Teil-)Abhilfebescheid ermöglicht keine Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist, wenn sich aus ihm keine neue Beschwer ergibt.

 

Normenkette

AO §§ 169, 171 Abs. 3, 3a, 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 181, 367 Abs. 2; AIG § 2 Abs. 1 S. 3; EStG § 2a Abs. 3 S. 3, §§ 16, 34; FGO §§ 40, 44, 47, 48 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 60 Abs. 3, § 65 Abs. 1, §§ 67-68, 100 Abs. 1; ZPO § 246

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.04.2009; Aktenzeichen I B 177/08)

BFH (Beschluss vom 27.04.2009; Aktenzeichen I B 177/08)

 

Tatbestand

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zwischen den Beteiligten streitig, ob sich die Klage in der Hauptsache mit dem sechsten Gewinnfeststellungsbescheid 1987 für die KG vom 14. September 2000 erledigt hat, in dem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) antragsgemäß die Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Auslandsinvestitionsgesetz (AIG) bei dem Kläger zu 1. gestrichen hat.

Inhaltlich machen die Kläger nunmehr geltend, dass der auf eine OHG-Beteiligung entfallene Veräußerungsgewinn mangels Bekanntgabe des dortigen Grundlagenbescheides gegenüber der KG i.L. nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Der begehrten Streichung des Veräußerungsgewinns stehe keine Teilbestandskraft des dritten Gewinnfeststellungsbescheides 1987 der KG vom 11. Dezember 1990 entgegen. Hilfsweise seien für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Kapitalkonten nach und nicht vor Änderung durch die Betriebsprüfung zugrunde zulegen.

I.

Gesellschafter der KG waren der Kläger zu 1. und ein weiterer Gesellschafter als Komplementäre sowie die Klägerinnen zu 2., 3. und 4. als Kommanditistinnen.

Während die Klägerinnen zu 2. und 3. ihren Wohnsitz in Deutschland haben, leben der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 4. unverändert in der Schweiz (Gewinnfeststellungs-Akte --Gf-A-- KG Bl. 65).

Am 2. Dezember 1986 beschlossen die Gesellschafter, die KG ab dem 1. Januar 1987 aufzulösen. Der Kläger zu 1. wurde zum Liquidator bestellt (Finanzgerichtsakte --FG-A-- Bd. II Bl. 210; Gf-A KG Bl. 7, 32a, 43, 56).

Im Streitjahr 1987 war die KG als Holdinggesellschaft nur noch mit der Abwicklung von zwei Beteiligungen befasst.

Bei der einen Beteiligung handelte es sich um die vorgenannte OHG. Diese OHG hatte eine niederländische Betriebsstätte. Der Streit betrifft den Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung der KG an der OHG.

Seit Abschluss der Liquidation ist die KG vollbeendet. Am 13. Februar 1992 wurde sie aus dem Handelsregister gelöscht (FG-A Bl. 138, 210).

Mit dem Tod des weiteren Komplementärs im Jahr 1995 übernahmen die Klägerinnen zu 2., 3. und 4. gemäß § 17 Nr. 1 des Gesellschaftervertrages (Akte Allgemeines --Allg-A-- Bl. 18) als sämtliche (Sonder-)Rechtsnachfolger jeweils den auf sie entfallenden Teil der Einlage des Erblassers als weitere Kommanditeinlage (FG-A Bl. 198).

II.

Mit erstem Gewinnfeststellungsbescheid 1987 vom 16. Januar 1990 schätzte das FA den laufenden Gewinn der KG auf null und den Veräußerungsgewinn aus beiden Beteiligungen auf zusammen 4.566.035 DM (Gf-A KG Bl. 59 ff.).

Im Rahmen des Nachprüfungsvorbehalts reichte die KG am 12. Oktober 1990 die Gewinnfeststellungserklärung 1987 ein (Gf-A KG Bl. 101 ff.). Sie erklärte darin einen Veräußerungsgewinn von 5.328.650 DM und einen laufenden Gewinn von 13.020 DM (Gf-A KG Bl. 103). Der dabei auf die niederländische Betriebsstätte entfallende steuerfreie Veräußerungsgewinn betrage 2.909.000 DM. Der Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der OHG sei durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt einheitlich und gesondert festzustellen (Gf-A KG Bl. 100).

Das FA erließ am 16. November 1990 einen zweiten Gewinnfeststellungsbescheid 1987 unter Nachprüfungsvorbehalt, in welchem ein Veräußerungsgewinn von 5.328.650 DM und ein laufender Gewinn von 13.020 DM erklärungsgemäß festgestellt wurden (Gf-A KG Bl. 111 ff.).

Gegen diesen Bescheid legte die KG i.L., vertreten durch den Kläger zu 1., am 4. Dezember 1990 Einspruch ein (Gf-A KG Bl. 115). Der zweite Gewinnfeststellungsbescheid 1987 vom 16. November 1990 weise nicht die Steuerfreiheit des auf die niederländische Betriebsstätte entfallenden Teils vo...

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