rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wann wird eine Einlage auf die Hafteinlage geleistet?

 

Leitsatz (amtlich)

Leistet ein Kommanditist bei ausstehender Hafteinlage, die weiterhin als solche bilanziert wird, eine Sacheinlage, kann diese grundsätzlich nicht "automatisch vom Finanzamt als auf die Hafteinlage geleistet angesehen und der Verlustausgleich gemäß § 15a EStG beschränkt werden.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen IV R 38/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob durch die Leistung einer Sacheinlage die Hafteinlage erbracht worden ist und damit die Verlustabzugsbeschränkung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG eingreift.

Die Klägerin ist gemäß Gesellschaftsvertrag vom 28.02.1995 gegründet worden, ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die Verwaltungsgesellschaft A mbH, die am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Kommanditisten sind Herr B... (im Folgenden der Beigeladene) mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von zunächst 8.000 DM und Herr H... (im Folgenden H) mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von zunächst 2.000 DM. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages werden die Einlagen der Gesellschaft auf fixen Kapitalkonten verbucht, Verluste auf Verlustsonderkonten ausgewiesen und erfolgen alle die Gesellschafter betreffenden sonstigen Buchungen wie Gewinne, Entnahmen und Einzahlungen, die nicht Kapitaleinlagen sind, auf Privatkonten. Die Gesellschaft hat am 28.03.1995 begonnen, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gemäß Gesellschafterbeschluss vom 10.10.1995 ist die Kommanditeinlage des Beigeladenen auf 320.000 DM und des Kommanditisten H auf 80.000 DM erhöht worden und durch weiteren Gesellschafterbeschluss vom 23.09.1997 auf 520.000 DM und auf 130.000 DM. Diese Erhöhung wurde am 10.11.1997 in das Handelsregister eingetragen. Bargeldzahlungen sind auf die Hafteinlagen bislang nicht erfolgt; in der Bilanz auf den 31.12.1998 sind weiterhin die Einlageansprüche gegen die Kommanditisten als Aktivposten ausgewiesen.

Gemäß notarieller Urkunde vom 7.03.1996 übertrugen der Beigeladene und H jeweils eine in ihrem Eigentum stehende, in Florida belegene Eigentumswohnung auf die Klägerin gegen Zahlung von "10 US Dollar und andere entgeltlichen Gegenleistungen". Die Eintragung in das offizielle Verzeichnisbuch des Bezirks ..., Florida, erfolgte am 26.06.1998.

In der Bilanz per 31.12.1998 wurden die Grundstücke als Einlagen unter den Kapitalkonten II der Kommanditisten mit einem Teilwert von 600.000 DM bei dem Beigeladenen und mit 400.000 DM bei H erfasst.

Mit Bescheid für 1998 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nebst Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG stellte der Beklagte - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 330.379 DM und den hiervon auf den Beigeladenen entfallenden Anteil mit ./. 265.965 DM fest. Dieser Betrag wurde in voller Höhe als steuerpflichtige Einkünfte nach Anwendung von § 15a EStG festgestellt. In der Folgezeit gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass durch die Einlage der Eigentumswohnungen die ausstehende Hafteinlageverpflichtung erfüllt und dadurch die Verlustabzugsbeschränkung eingetreten sei. Er änderte am 31.07.2001 den Bescheid zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes und setzte nunmehr steuerpflichtige Einkünfte nach Anwendung von § 15a EStG nur noch in Höhe von . /. 58.156,30 DM an, die auf folgender Berechnung beruhten:

Anteil am Verlust

./. 265.575,00 DM

Davon abzugsfähig

Aufgrund des Kapitalkontos

Einlage Grundstück

600.000.00 DM

Hafteinlage

520.000,00 DM

Restbetrag

80.000,00 DM

Abzug Entnahmen

22.234,00 DM

57.766,30 DM

nicht abzugsfähig

./. 207.808,70 DM

Verlust Sonderbetriebsausgaben

./. 390,00 DM

ausgleichsfähiger Betrag

./. 58.156,30 DM

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 17.08.2001, mit dem die Klägerin geltend machte, dass die ausgleichsfähigen Verlustanteile des Beigeladenen wie erklärt in Höhe von ./. 265.965 DM festzustellen seien, da mit der Einlage der Immobilie eine zusätzliche Sacheinlage erbracht worden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.02.2002 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die Einlage des Grundstücks mit dem Verkehrswert von 600.000 DM sei mit den ausstehenden Hafteinlagen zu verrechnen, da diese auch durch eine Sacheinlage erfüllt werden könne. Ob eine Einlage tatsächlich erbracht werde, bestimme sich nach handelsrechtlichen Grundsätzen.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 27.01.2003, mit der die Klägerin geltend macht, dass - entgegen der Annahme des Beklagten - die Einlage der Grundstücke gerade nicht zum Zwecke der Tilgung der offenen Einlageverpflichtung erfolgt sei. Die Kommanditisten seien berechtigt, frei darüber zu entscheiden, ob sie mit einer Einlage eine bestehende Einlageverpflichtung erfüllten oder zusätzlich zu der Hafteinlageverpflichtung eine weitere Einlage tätigen wollten. Die Absicht der Kommanditisten, aus steuerlich anzuerkenne...

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