vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer: Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung – Mittelbare Anteilsvereinigung bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft – „RETT-Blocker“ – Maßgeblichkeit der Beteiligung am Gesellschaftskapital anstelle der gesamthänderischen Mitberechtigung
Leitsatz (redaktionell)
- In dem BFH-Urteil vom 27.09.2017 II R 41/15 (BStBl. II 2018, 667), wonach für das Vorliegen einer grunderwerbsteuerbaren mittelbaren Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG im Fall der Zwischenschaltung einer Personengesellschaft die Beteiligung am Gesellschaftskapital anstelle der gesamthänderischen Mitberechtigung maßgebend ist, liegt keine die Gewährung von Vertrauensschutz für bereits abgeschlossene Anteilsübertragungen gebietende Änderung der Rechtsprechung.
- Durch das hiervon abweichende, zu § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 ergangene BFH-Urteil vom 08.08.2001 II R 66/98 (BStBl II 2002, 156) konnte keine ständige Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer „unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft“ i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG n.F. begründet werden.
- Auch die allgemein zur Definition des Anteils einer Gesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 GrEStG für Personengesellschaften ergangenen norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften sind nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf die Gestaltung eines sog. „RETT-Blockers“ zu begründen.
Normenkette
AO § 163 Abs. 1 S. 1, § 181 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer gesonderten Feststellung zur Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen.
Die Klägerin ist nach einer Aufwärtsverschmelzung Rechtsnachfolgerin der A - Holding GmbH ( A - Holding) geworden. Die A - Holding gehörte zu einer im
Bereich tätigen A - Gruppe.
Die Großmuttergesellschaft war eine englische Kapitalgesellschaft mit Sitz in X-Stadt (Großbritannien) Deren englische Tochtergesellschaft AB Group…war zu 100 % an der A - Holding mit Sitz in Y-Stadt (Deutschland) beteiligt. Die A - Holding hielt in 2011 unter anderen folgende Beteiligungen: Sie war zu 94,9 % an der C - …Holding GmbH in Z-Stadt ( Deutschland) beteiligt. Die C - Holding war ihrerseits an der grundbesitzenden D - …GmbH beteiligt. Die A - Holding hielt ferner eine Beteiligung i.H.v. 94,35 % an der AE - GmbH. Die AE - GmbH hielt ihrerseits Anteile an verschiedenen grundbesitzenden Kapitalgesellschaften. Zudem bestand eine Beteiligung der A - Holding i.H.v. 94,8 % an der grundbesitzenden F - GmbH. Die A - Holding GmbH war ferner Kommanditistin der AH - GmbH & Co. KG. Ihr Kapitalanteil lag bei 100 %. Komplementärin ohne Kapitalanteil der AH - GmbH & Co. KG war die AJ - GmbH. Deren alleinige Gesellschafterin war wiederum die Großmuttergesellschaft. Für weitere Einzelheiten zu den Beteiligungen und dem Gesellschafterbestand der A - Holding in 2011…nimmt der Senat auf das seitens der Klägerin übersandte Organigramm Bezug (Bl. 68 der Gerichtsakte - GA).
Im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung wurde in der A -Gruppe die englische AK Holding KG... (heute ist dies die Klägerin AK - Holding ....KG...) als Landesholding etabliert. Gesellschafterin der AK - Holding sind die AK als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von 100 % und die AL als Komplementärin ohne Kapitalanteil. Beide Gesellschaften werden von der AB - Group gehalten. Zur Etablierung dieser Struktur übertrug die AB - Group ihre Anteile an der A - Holding auf die AK - Holding KG.... Für weitere Einzelheiten zu den Beteiligungen und dem Gesellschafterbestand der A - Holding nach dieser Umstrukturierung nimmt der Senat auf das seitens der Klägerin übersandte Organigramm Bezug (Bl. 69 GA).
Die Klägerin hielt die Übertragung der Anteile an der A - Holding nicht für grunderwerbsteuerbar. Sie gab dementsprechend keine Anzeige gemäß § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - gegenüber dem Beklagten ab. Da aus Sicht der Klägerin auch gefestigte Rechtsprechung und eine Verwaltungsauffassung zur fehlenden Grunderwerbsteuerbarkeit vorlag, sah sie auch davon ab, den Vorgang im Rahmen einer zur Ertragsteuer beantragten verbindlichen Auskunft mit abzufragen.
Hintergrund war, dass man nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - seinerzeit davon ausging, dass keine Übertragung von 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 GrEStG vorlag. Dies ergab sich aus der damals geltenden dinglichen Betrachtungsweise in Bezug auf Personengesellschaften bei der Anwendung von § 1 Abs. 3 GrEStG. Der BFH stellte seinerzeit nicht darauf ab, dass die A - Holding über ihren Kapitalanteil i.H.v. 100 % an der AH - GmbH & Co. KG wirtschaftlich zu 100 % an den nachgeordneten grundbesitzenden Gesellschaften beteiligt war. Bei Personengesellschaften galt die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dieser, also die aus der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mit...