rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erhöhte Eigenheimzulage bei Umbau von Studentenwohnungen in Eigentumswohnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vergrößerung der Wohnbereiche in einem bestehenden Gebäude (Studentenwohnheim) durch Zusammenlegung früherer Einzelräume, Ergänzung der Sanitärinstallationen, Renovierung und Modernisierung führt nicht zur Neuherstellung einer Wohnung i.S.d. EigZulG. Auf den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff kommt es insoweit nicht an.
  2. Eine rechtsfehlerhafte Bewilligung der Eigenheimzulage kann für künftige Jahre des Förderzeitraums auch dann geändert werden, wenn die zuvor vorläufige Festsetzung auf der Grundlage einer baufachlichen Prüfung für endgültig erklärt worden war.
 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 2 Sätze 1-2, § 11 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen IX R 19/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für eine von ihm in umgebautem Zustand erworbene Eigentumswohnung die erhöhte Eigenheimzulage zusteht.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.1999 eine Eigentumswohnung im vierten Obergeschoss des Anwesens A-Straße in A-Stadt, die er ab dem 01.04.2000 selbst bewohnte. Das Gebäude war in den Jahren 1975 und 1976 als Studentenwohnheim errichtet worden. Es bestand vor dem Umbau aus 65 einzelnen Wohnräumen mit einer Wohnfläche von je 12 m² bzw. 15 m² Wohnfläche, die über einen gemeinsamen Flur erreichbar waren. Jede Etage war mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad mit WC ausgestattet.

In der Anlage zum Bauantrag vom 01.07.1999 heißt es u. a.:

„Das Gebäude wurde 1974 erbaut und diente bis vor kurzem der Unterbringung von 66 Studenten. Nun soll es mit minimalem Aufwand zu einem Gebäude mit 10 Eigentumswohnungen umgebaut werden. [...] Bis auf wenige Ausnahmen - Wandöffnungen im Wohnbereich - bleiben die Wände (Porotonmauerwerk mit Gipskartonbeplankung) unverändert erhalten. Einige Türen werden verbreitert, andere neu gebrochen oder geschlossen. Neue Fenster, der Einbau von Bädern, WC`s und Küchen runden die Umbauaktivitäten ab. [...] Die gesamte Installation bleibt erhalten, wird weiter genutzt und ggf. ergänzt.

Das Dach, eine Kaltdachkonstruktion, bleibt ebenfalls wie auch die Fassadenoberflächen (Putz und Kunstschiefergroßplatten) erhalten.”

Der Kläger beantragte am 27.09.2000 die Bewilligung einer Eigenheimzulage. Der Beklagte gewährte zunächst antragsgemäß ab 2000 einen Fördergrundbetrag in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM, zzgl. Kinderzulage für vier Kinder. Der Bescheid erging hinsichtlich des Fördergrundbetrages vorläufig, da die angeforderte baufachliche Stellungnahme des Bausachverständigen (BSV) noch ausstand.

In seiner baufachlichen Stellungnahme vom 27.09.2001 teilte der BSV mit, dass für den Begriff der Wohnung die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale Gültigkeit hätten. So seien für das Vorhandensein einer Wohnung u. a. eine bauliche Abgeschlossenheit gegenüber anderen Wohnungen sowie eine Küche und ein Bad bzw. eine Dusche und WC erforderlich. Die Mindestwohnfläche müsse 23 m² betragen. Auf Grund der Größe der Zimmer im ehemaligen Studentenwohnheim sowie des Umstandes, dass die Zimmer auf jeder Etage nur über eine Gemeinschaftsküche und ein Gemeinschaftsbad verfügten, gelangte der BSV zu der Schlussfolgerung, dass durch die Umbaumaßnahmen erstmalig Wohnungen entstanden seien.

Daraufhin erklärte der Beklagte am 23.10.2001 den Bewilligungsbescheid vom 19.02.2001 für endgültig.

Mit Bescheid vom 01.10.2002 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für die Jahre 2002 bis 2007 auf der Grundlage des § 11 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) auf 4.345,98 € neu fest und legte der Zulagengewährung nur noch den reduzierten Fördergrundbetrag von 2.500 DM zu Grunde. Zur Begründung wurde angeführt: Die Änderung erfolge, da die Stellungnahme des BSV vom 27.09.2001 falsch ausgewertet worden sei; dies stelle einen materiellen Fehler i. S. d. § 11 Abs. 5 EigZulG dar.

Der Kläger legte am 09.10.2002 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 14.01.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass dem Kläger nur der reduzierte Fördergrundbetrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG zustehe, da die unternommenen Baumaßnahmen nicht der Neuherstellung einer Wohnung gleichkämen.

Der Kläger hat am 13.02.2003 gegen den Neufestsetzungsbescheid Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass durch die Umbaumaßnahmen eine neubauähnliche Bausubstanz geschaffen worden sei. Dies ergebe sich aus den eindeutigen Feststellungen des BSV. Entscheidend sei, dass die bis zum Umbau vorhandenen Studentenwohnräume erstmals in abgeschlossene Wohnungen mit Küche und Badräumen umgebaut worden seien. Im Gegensatz zu einigen der anderen Wohnungen im Haus seien in seiner Wohnung erhebliche Änderungen auch an der vorhandenen Installation durchgeführt worden. Die gesamte Nutzungsstruktur sei verändert wor...

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