rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen einer Sonderschullehrerin für die Teilnahme an Yogakursen keine Werbungskosten. Einkommensteuer 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen einer Sonderschullehrerin für die Teilnahme an Yogakursen sind als sog. gemischte Aufwendugen keine Werbungskosten, wenn die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Teilnahme nicht nachgewiesen wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als Sonderschullehrerin nichtselbständig tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung 1994 machte sie u. a. Aufwendungen für Yogakurse in Höhe von 11.301,00 DM als Werbungskosten geltend. Sie fügte eine Bescheinigung der Schule bei, daß die Yogakurse ihr bei der Berufsausübung zugute kämen. Der Beklagte erkannte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 1994 nicht an. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und trug zur Begründung vor, der Besuch der Yogakurse diene ihrem beruflichen Aufgaben- und Betätigungsfeld. Yoga sei an der Schule kein separates Unterrichtsfach. Der von ihr erteilte Yogaunterricht beinhalte Atemübungen, Körperübungen und stille Übungen. Bei den Schülern unterstütze Yoga ein gesünderes Wachstum, unruhige oder aggressive Kinder würden dadurch ausgeglichener.

Der Beklagte wies den Einspruch zurück mit der Begründung, Aufwendungen für die Teilnahme an Kursen für Persönlichkeitsentfaltung stellten grundsätzlich Lebensführungskosten dar. Ein ausschließlicher Bezug zur Tätigkeit als Lehrerin sei nicht erkennbar. Die besuchten Kurse hätten nicht spezielle Kenntnisse für die Arbeit mit behinderten Kindern vermittelt.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin trägt vor:

Es handle sich um beruflich veranlaßte Aufwendungen.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1994 dahingehend zu ändern, daß weitere Werbungskosten von 11.301,00 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Es werde nicht bestritten, daß die erlangten Kenntnisse für die Arbeit der Klägerin förderlich seien. Die Teilnahme an Yogakursen diene aber stets auch der eigenen Persönlichkeitsentfaltung, zumal die Kurse nicht speziell auf den Beruf der Klägerin zugeschnitten seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat der Beklagte die Aufwendungen für die Yogakurse nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Werbungskosten i. S. v. § 9 EStG sind Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlaßt sind. Dagegen sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen, auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Diese Vorschrift enthält ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch durch die Lebensführung veranlaßt sind (sogenannte gemischte Aufwendungen). Bei gemischten Aufwendungen kommt von daher ein Werbungskostenabzug nur dann in Betracht, wenn die private Mitveranlassung von völlig untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Schmidt/Drenseck, § 12 EStG Tz. 11 ff).

Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß die Teilnahme an den Yogakursen nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt war. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Kurse auf die Vermittlung von Kenntnissen gerichtet gewesen wären, welche die Kursteilnehmer befähigt hätten, selbst als Yogalehrer tätig zu sein; ferner, wenn der Teilnehmerkreis homogen und der Unterrichtsinhalt speziell auf die Vermittlung von Yogakenntnissen an Behinderte zugeschnitten gewesen wäre. Nach dem Vorbringen der Klägerin kann zwar davon ausgegangen werden, daß sie die erlernten Yogakenntnisse auch im Unterricht einsetzt. Eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung ist jedoch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI798345

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