Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
…Der Beklagte nimmt auch die Aufgaben der Familienkasse nach den §§ 31, 62 ff des Einkommensteuergesetzes – EStG – wahr.
Der am 29.5.1978 geborene Sohn T beendete im Laufe des Monats Juli 1997 seine Schulausbildung. Der Beklagte stellte deshalb durch den angefochtenen Bescheid vom 16.5.1997 die Zahlung von Kindergeld für T ab dem 1.7.1997 ein. Aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch das Bundesamt für den Zivildienst leistete T dreizehn Monate Ersatzdienst. Unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmungen lehnte der Beklagte die Gewährung von Kindergeld weiter ab. Mit seinem „Widerspruch” machte der Kläger geltend, er werde schlechter gestellt als ein Elternteil, dessen Sohn sofort nach dem Abitur das Studium beginne oder dessen Tochter nicht zur Leistung von Wehr- oder Zivildienst verpflichtet sei. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 20.6.1997 blieb der Beklagte bei seiner Rechtsauffassung und verwies auf die Verlängerung der Zeit für eine mögliche Kindergeldgewährung um die Zeit des gesetzlichen inländischen Dienstes über das 27. Lebensjahr hinaus (§ 32 Abs. 5 EStG).
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und vertritt nunmehr ausdrücklich die Rechtsauffassung, die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig. Für die Dienstzeit werde Wehr- und Zivildienstleistenden, die wegen ihrer gesellschaftspolitischen Sonderposition mannigfachen Einschränkungen unterworfen seien, das Kindergeld versagt. Dagegen werde für arbeitslose Kinder und für Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisteten, Kindergeld gewährt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 16.5.1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 20.6.1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid entspreche den maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sei nicht erkennbar.
Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Der Beklagte hat die Akten vorgelegt.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet
Die Klage ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ein Kind, das – wie der Sohn des Klägers – den Grundwehrdienst oder den zivilen Einsatzdienst leistet, erfüllt keine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG.
Insbesondere ist der Grundwehrdienst oder der zivile Ersatzdienst keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG ist (vgl. für den gleichlautenden § 2 des Bundeskindergeldgesetzes alter Fassung Wickenhagen/Krebs, Kommentar zum Bundeskindergeldgesetz, § 2 Rdnr. 239 m. w. N.). Diese Dienste können auch nicht einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG gleichgestellt werden.
Die Nichtberücksichtigung von Wehr- oder Zivildienstleistenden verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung mit ihren unterschiedlichen Rechtsfolgen ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. dazu grundsätzlich Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 1 BvL 20/87, 20/88, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 91, 389/401).
Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 32 Abs. 4 EStG im Rahmen des neuen Familienleistungsausgleichs insgesamt stärker darauf abgestellt, ob die Eltern oder sonst Berechtigten durch das steuerliche Existenzminimum des Kindes belastet sind und deshalb einer Entlastung durch einen Kinderfreibetrag oder das Kindergeld bedürfen. Während dies für Kinder unter 18 Jahren im Rahmen einer Regelung von Massensachverhalten unterstellt wird, wird bei älteren Kindern darauf abgestellt, ob ihre jeweilige Lage typischerweise zu einer Belastung der Eltern führt. Dies wird bei arbeitslosen Kindern oder bei Kindern in Berufsausbildung angenommen, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Betrag (12.000 DM in 1997) übersteigen.
Bei dem Zivildienstleistenden nimmt der Staat aber in der Regel durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung und die Zahlung des Wehrsolds oder eines entsprechenden Entgelts (§ 31 und § 35 des Zivildienstgesetzes) den Eltern weitgehend die Unterhaltslast ab. Damit übereinstimmend besteht auch im familienrechtlichen Unterhaltsrecht für einen Wehrpflichtigen grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1989 Ivb 16/89, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGB § 1602 Nr. 14 = Neue Juristische Wochenschrift 1990, 713 = Monatsschrift für Deutsches Recht 1990, 423). Der vom Kläger angestellte Vergleich der Einnahmen seines Sohnes mit den Ausbildungsvergütungen der Kinder anderer Steuerpflichtiger läßt d...