rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Gewinnvortrags beim Betriebsvermögen i.S. des § 7g Abs. 2 EStG. Annahme von verdeckten Gewinnausschüttung durch private Pkw-Nutzung. Übernahme von Aufwendungen für die Umgestaltung einer Gartenanlage. Zahlung eines unangemessenen Geschäftsführergehalts. Verzinsung von Verrechungskonten. Aktivierung von Mietereinbauten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat eine GmbH sich entschlossen, den Gewinn vorzutragen, so steht dieser Gewinnvortrag ihr weiterhin zur Verfügung und erhöht ihre Liquidität. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass dieser Eigenkapitalbestandteil auch zum „Betriebsvermögen” i.S.d. § 7g Abs. 2 EStG gehört. Zu einer niedrigeren Bewertung dieses Eigenkapitalbestandteils besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Gewinnvortrag über einen längeren Zeitraum vorgetragen und aufgebaut worden ist, so dass auch in Zukunft davon auszugehen ist, dass dieser der GmbH weiterhin zur Verfügung steht.

2. Befinden sich im Betriebsvermögen einer GmbH eine größere Anzahl hochwertiger Pkw (hier: mit Anschaffungskosten in Höhe von ca. 600.000 EUR), regelt der Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht die private Pkw-Nutzung und stehen dem Geschäftsführer und seiner Familie wegen des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs von Unternehmen und Wohnung alle der GmbH gehörenden Pkw zur ungehinderten und unkontrollierten Nutzung zur Verfügung, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die private Pkw-Nutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, zumal der Geschäftsführer der GmbH einen nicht unwesentlichen Teil seiner Geschäftsreisen mit Bahn und Flugzeug zurückgelegt hat und es kaum anzunehmen ist, dass fremde Angestellte hochwertige Fahrzeuge der GmbH in nennenswertem Umfang für betriebliche Tätigkeiten genutzt haben und zudem auf die Ehefrau des Geschäftsführers kein Privat-Pkw zugelassen war.

3. Einbauten und Umbauten, die ein Mieter (Pächter) in gemieteten Räumen auf eigene Rechnung vornimmt, sind als materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren. Das Urteil des BGH vom 6.11.1995, II ZR 164/94 steht dem nicht entgegen. Dem wirtschaftlichen Eigentum als Anwendungsfall des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO in der Steuerbilanz kann durchaus ein anderer Stellenwert zukommen als in der Handelsbilanz.

4. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine GmbH Aufwendungen für die Einrichtung einer asiatischen Garten- und Teichanlage sowie für ein sog. Gästehaus aus Gründen übernommen hat, die in der gesellschaftsrechtlichen, nicht in der unternehmerischen Sphäre liegen, wenn die GmbH nicht darlegt, wer für welche Zeiträume ihre Gastfreundschaft in Anspruch genommen hat und die Gartenanlage – ebenso wie das „Gästehaus” ebenerdig über das zum Garten und zur entsprechenden Terrasse gelegene Esszimmer der Familie des Geschäftsführers erreichbar ist.

5. Hat eine GmbH Wirtschaftsgüter von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gemietet und übernimmt die Mieterin Aufwendungen, die unter fremden Dritten der Vermieter zu tragen hätte, so handelt es sich hierbei grundsätzlich um gesellschaftsrechtlich, nicht mietvertraglich veranlasste Kosten, die zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Dies gilt zweifelsfrei für den Verputz und Außenanstrich eines Hauses sowie für die Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom) einer Halle.

6. Die obere Grenze der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen (Gesamtausstattung) ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Beschäftigt eine GmbH keinen Angestellten, der eine Tätigkeit ausübt, die mit der des Gesellschafter-Geschäftsführers vergleichbar wäre, ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA die Schätzung der Angemessenheit unter Rückgriff auf eine Gehaltsstrukturuntersuchung vorgenommen hat.

7. Bei wechselseitiger Darlehensgewährung zwischen GmbH und Gesellschafter ist zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen eine klarstellende Vereinbarung dahingehend erforderlich, welche Forderungen in welcher Höhe mit welchen Gegenforderungen verrechnet werden.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1a; FGO § 69 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, eine GmbH mit Sitz in C, F-StraßeXX, wurde 1992 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Groß- u. Einzelhandel mit Geschenkartikeln, Kunstgegenständen, Bildern und kunstgewerblichen Erzeugnissen. Die Waren werden im wesentlichen in Hongkong und China gekauft. Das Stammkapital i.H.v. 25.564,59 EUR wird von Herrn D gehalten, der zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt ist. Die betrieblich genutzten Räume am Betriebssitz sowie weitere Lagerräume hat die Antragstellerin von der damaligen Ehefrau des Geschäftsführers, E, gemietet.

Die Jahresabschlüsse der Antragst...

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