rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters über Erinnerung gegen Kostenfestsetzung. Anwendung der auf dem Einigungsvertrag beruhenden Kürzung der Kostenerstattung auf 90 % in der Zeit vom 01.01. bis 30.6.2004

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem klaren Wortlaut des § 79 a Abs. 1 FGO ist die Übertragung der Kostenentscheidung auf den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter auf das „vorbereitende Verfahren” begrenzt, also auf das „Verfahren”, durch das ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss nach § 69 FGO vorbereitet wird. Die Vorschrift erfasst also nur solche Nebenentscheidungen, die in einem untergeordneten Nebenverfahren zu der mit dem eigentlichen gerichtlichen Hauptsacheverfahren ursprünglich angestrebten Hauptsacheentscheidung zu treffen sind, nicht aber eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung, über die folglich der Senat in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 FGO zu entscheiden hat.

2. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 28.01.2003, 1 BvR 487/01) war die Gebührenermäßigung nach Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26 Buchst. a Satz 1 zum Einigungsvertrag (Gebührenermäßigung bei Rechtsanwalt mit Kanzlei im Beitrittsgebiet) verfassungswidrig und durfte nur bis zum 31.12.2003 angewendet werden. Die Gebührenermäßigung nach Satz 2 dieser Vorschrift (bei Beauftragung durch einen Beteiligten mit Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet) wurde dagegen von der Entscheidung des BVerfG nicht erfasst und war daher bis zu ihrem gesetzlichen Auslaufen auch noch bei Klageerhebung vom 01.01. bis 30.6.2004 weiter anwendbar.

 

Normenkette

FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 5 Abs. 3; Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 26 Buchst. a S. 1; Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung; BRAGO § 114 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung zum Ansatz gebrachte Gebührenermäßigung um 10 vom Hundert.

Die Erinnerungsführer haben am 16. April 2004 Klage erhoben. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das Gericht mit Beschluss vom 20. Mai 2005 (Aktenzeichen: 4 K 727/04) dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.

Die Erinnerungsführer beantragten sodann unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 29.679,58 Euro die Festsetzung der ihnen zu erstattenden Kosten entsprechend der Kostenentscheidung vom 20. Mai 2005 und legten ihrem Antrag folgende Berechnung zugrunde:

Gegenstandswert

Gebührensatz

Betrag

Prozessgebühr

(§§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)

29.679,58 Euro

10/10

758,00 Euro

Verhandlungsgebühr

(§§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO)

29.679,58 Euro

10/10

758,00 Euro

Auslagen (§ 26 BRAGO)

20,00 Euro

Zwischensumme

1.516,00 Euro

Umsatzsteuer (16 %)

242,56 Euro

Endbetrag

1.758,56 Euro

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die den Erinnerungsführern zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 13. Februar 2006 unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 16.517,28 Euro auf 845,66 Euro fest. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus:

Gegenstandswert

Gebührensatz

Betrag

Prozessgebühr

(§§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)

16.517,28 Euro

10/10

545,40 Euro

Erhöhungsgebühr

(§§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 BRAGO)

16.517,28 Euro

3/10

163,62 Euro

Auslagen (§ 26 BRAGO)

20,00 Euro

Zwischensumme

729,02 Euro

Umsatzsteuer (16 %)

116,64 Euro

Endbetrag

845,66 Euro

Zur Begründung führte sie aus, als Streitwert sei lediglich der Teilbetrag der Einkommensteuer anzusetzen, um den gestritten werde, ohne Berücksichtigung der steuerlichen Folgen etwa für Kirchen- und Gewerbesteuern. Hiernach sei als Streitwert ein Betrag von 16.517,28 Euro anzusetzen. Eine Verhandlungsgebühr sei nicht zu erstatten, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe. Die zu erstattende Prozessgebühr sei nach Maßgabe des Einigungsvertrages und der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung auf 90 % zu ermäßigen.

Zur Begründung der fristgerecht eingelegten Erinnerung führen die Erinnerungsführer an, dass die Reduzierung der Prozessgebühr um 10 % nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2003 (Aktenzeichen: 1 BvR 487/01) mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bestimmt, dass der genannte Abschlag nach dem 31. Dezember 2003 nicht mehr zulässig sei.

Im Rahmen der Erinnerung begehren die Erinnerungsführer erstmals die Erstattung ihrer im Vorverfahren entstandenen Aufwendungen; diese hat die Urkundsbeamtin gesondert durch Beschluss 10. April 2006 festgesetzt.

Der Erinnerung gegen die Festsetzung der Gebühren für das finanzgerichtliche Verfahren hat die Urkundsbeamtin der Geschäftss...

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