rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung bei Klagerücknahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Streitwertfestsetzung, wenn Gegenstand der Klage die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen war.

 

Normenkette

GKG §§ 13, 25; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Gründe

Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 25. 9. 2002 zurückgenommen.

Das Verfahren ist daher nach § 72 Abs. 2 FGO einzustellen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz.

Bei der Streitwertfestsetzung hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Die angefochtenen Feststellungsbescheide haben zur Folge, dass für die Einkommensteuerveranlagungen des Klägers bindend festgestellt ist, dass die von ihm bezogenen Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz - EStG - aus den von der Feststellung betroffenen Lebensversicherungen der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterworfen werden. Dies gilt je nach Inhalt des Bescheids für bestimmte Veranlagungszeiträume (hier: Vertrag bei der A. Lebensversicherung AG) oder für die gesamte Laufzeit seit dem 1. Januar 1975 (§ 52 Abs. 36 EStG - hier: die Verträge bei der B. und der C. Lebensversicherung AG). Das steuerliche Interesse an der Feststellung richtet sich also nach der mutmaßlich auf die vorgenannten Zinsanteile entfallenden steuerlichen Belastung.

Mangels sachdienlicher Angaben der Beteiligten dazu muss das Gericht diese Belastung schätzen. Dabei geht es von einer Verzinsung in Höhe von 5 v. H. auf das angesammelte Deckungskapital aus. Hinsichtlich des Vertrags bei der A. Lebensversicherung AG dürfte dies für 1999 (letztes Jahr der Laufzeit) mit der Versicherungssumme identisch sein. Hinsichtlich der übrigen Verträge ist die Kapitalentwicklung aber nicht bekannt. Da sich das Kapital erst über die Laufzeit ansammelt, legt das Gericht ein durchschnittliches Kapital von 50 v. H. der Versicherungssumme zugrunde.

Die steuerliche Auswirkung beim Kläger hat das Gericht auf 25 v. H. der ermittelten Zinsbeträge geschätzt.

Davon ausgehend ergibt sich folgende Streitwertermittlung:

A. Lebensversicherung AG:

60.000 DM x 5 v. H. Verzinsung 1999 x 25 v. H. steuerliche Auswirkung = 750,00 DM

B:

60.000,00 DM x 50 v. H. x 5 v. H. Verzinsung x 32 Jahre Laufzeit x 25 v. H. steuerliche Auswirkung = 12.000,00 DM

C. Lebensversicherung AG:

120.000,00 DM x 50 v. H. x 5 v. H. Verzinsung x 25 Jahre Laufzeit x 25 v. H. steuerliche Auswirkung = 18.750,00 DM

Die Gesamtsumme von 31.500,00 DM entspricht 16.105,69 EUR.

 

Fundstellen

EFG 2003, 191

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