Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 1. September 1997

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 160.724 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der 1949 geborene, verheiratete Kläger (Kl), der in den Steuererklärungen wechselweise angibt, den Beruf eines Württembergischen Notariatsassessors bzw. eines Notarpraktikanten auszuüben, erzielt hieraus Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von 58.955,60 DM führte das beklagte Finanzamt (FA) gegen ihn erstmals im Februar 1989 Vollstreckungsmaßnahmen durch und brachte eine Kontenpfändung aus. In bewegliche Sachen des Kl vollstreckte die Behörde am 27.8. und 14.12.1993, 4.11.1994 sowie am 9.7. und 6.10.1997. Mit Beschlüssen vom 7.9.1994 und 19.1.1996 ließ das Amtsgericht … den vom Beklagten (Bekl) beantragten Beitritt zu der auf Betreiben der Volksbank … angeordneten Zwangsversteigerung des in S. belegenen Grundbesitzes des Kl zu. Ein durchgreifender Erfolg blieb dem FA versagt. Die Rückstände stiegen weiter an.

Am 14.2.1994 erging an den Kl bei offenen Steuerschulden in Höhe von 81.656,60 DM erstmals eine Aufforderung nach § 284 der Abgabenordnung (AO) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (e.V.). Er folgte der Ladung nicht. Mit Schreiben vom 22.4.1994 machte der Kl geltend, zur Abgabe der e.V. nicht verpflichtet zu sein, da der Vollstreckungsbehörde ausreichend Sicherheiten vorlägen und die den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide noch nicht endgültig wirksam seien. Der Bekl verzichtete daraufhin zunächst auf die Abnahme der e.V. und kündigte an, die Zwangsversteigerung des gesicherten Grundstücks zu beantragen.

Nachdem die Rückstände auf 318.137,23 DM angestiegen waren, forderte das beklagte FA den Kl am 23.7.1997 erneut zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses auf und lud ihn zur Abgabe der e.V. auf 11.9.1997. Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlte. Die Zustellung erfolgte am 24.7.1997 durch Niederlegung des Schriftstücks bei der Filiale der Deutschen Post AG in S.

Mit Schreiben des Bekl vom 1.9.1997 wurde der Termin auf 16.9.1997 verlegt. Das Schriftstück wurde mit Postzustellungsurkunde zugestellt und dem Kl durch den Postbediensteten am 3.9.1997 persönlich übergeben. Am 15.9.1997 legte der Kl gegen die Verfügung vom 1.9.1997 „vorsorglich Beschwerde” ein. Eine wirksame Zustellung sei nicht erfolgt. Das Kuvert habe keine Absenderangabe enthalten. Eine Verpflichtung zur Vortage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der e.V. sei damit schon aus formellen Gründen nicht gegeben.

Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 21.10.1997 räumte der Bekl zwar ein, daß der Umschlag keine Absenderbezeichnung trug. Dieser Mangel werde jedoch gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) durch die tatsächliche Zustellung des Schriftstücks geheilt. Die Aufforderung sei im übrigen rechtmäßig. Das FA habe keine zuverlässige Kenntnis über die Vermögensverhältnisse des Kl. Nach Abwägung aller Umstände habe die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, das Verfahren zur Abgabe der e.V. nach § 284 AO einzuleiten.

Am 24.10.1997 erging erneut eine am 25.10.1997 durch Niederlegung bei der Post zugestellte Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, verbunden mit einer Ladung zur Abgabe der e.V. am 5.11.1997. Nachdem der Kl zu diesem Termin nicht erschienen war, stellte der Bekl zur Erzwingung der Abgabe der e.V. am 17.11.1997 beim Amtsgericht Ludwigsburg einen Antrag auf Anordnung der Haft. Der Vollstreckungsschuldner (VSch) sei trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 24.10.1997 im Termin zur Abgabe der e.V. nicht erschienen. Einwendungen i. S. von § 284 Abs. 5 AO seien nicht erhoben bzw. unanfechtbar zurückgewiesen worden. Dem Kl wurde eine Abschrift übermittelt.

Mit Schreiben vom 19.11.1997 forderte der Kl das FA auf, diesen Antrag sofort zurückzunehmen. Eine ordnungsgemäße Ladung vom 24.10.1997 liege ihm nicht vor. Er sei lediglich im Besitz einer Benachrichtigung der Post über die Niederlegung eines Schriftstücks. Diese Mitteilung sei jedoch wegen erheblicher Mängel unwirksam. Sie trage das falsche Datum „15.10.”, sei an einen Herrn „A.” gerichtet und weise eine falsche bzw. unvollständige Geschäftsnummer auf, Zudem erfülle die Unterschrift nicht die an sie zu stellenden Anforderungen. Weiterhin habe er mit Schreiben vom 13.9.1997 sehr wohl Einwendungen i. S. von § 284 Abs. 5 AO erhoben und beabsichtige, gegen die am 22.10.1997 ergangene Einspruchsentscheidung Klage zu erheben.

Am 24.11.1997 ging bei Gericht eine gegen die Verfügung vom 1.9.1997 gerichtete Klage ein. Der Kl bringt nur vor, die Klage sei im weitesten Sinne darauf gerichtet, die Unzulässigkeit der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Ladung zur Abga...

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