5.2.1 Personengesellschaften

Wird von einer Familiengesellschaft gesprochen, ist im Regelfall eine Personengesellschaft gemeint. Hierzu steht eine große Vielzahl an Gesellschaftsformen zur Verfügung. Generell kann keine der Rechtsformen als besonders oder gar vorrangig geeignet für eine Familiengesellschaft bezeichnet werden. Jede einzelne Rechtsform kann im Einzelfall ihre Vor-, aber auch ihre Nachteile aufweisen.

Die einzelnen Gesellschaftsformen werden kurz aufgelistet; für die nötige Detailinformation wird auf das jeweilige Stichwort verwiesen.

Für eine Familiengesellschaft kommen in Betracht:

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder GdbR) als die einfachste Grundform aller Personengesellschaften. Ab 2024 gibt es die GbR in 2 Unterformen – der rechtsfähigen GbR (Außengesellschaft) und der nicht rechtsfähigen GbR (Innengesellschaft). Die GbR ist vor allem für Einzelhändler, Gastwirte oder Handelsvertretungen sowie kleinere Familienunternehmen, insbesondere im handwerklichen oder land- und forstwirtschaftlichen Bereich, interessant. Zudem ist dies die häufigste Gesellschaftsform für eine gemeinsame Vermögensverwaltung.
  • Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist deutlich seltener anzutreffen und für den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma geeignet.
  • Die Kommanditgesellschaft (KG) ist wie die OHG eine Handelsgesellschaft. Der wesentliche Unterschied ist die Haftung. Nur der Komplementär haftet vollumfänglich, bei den Kommanditisten ist die Haftung auf die Einlage beschränkt.[1] Damit ist die KG besonders für eine kapitalmäßige Beteiligung von Kindern geeignet.
  • Eine Weiterentwicklung der KG stellt die GmbH & Co. KG dar. Hierbei wird die Komplementärstellung durch eine GmbH übernommen. Dies führt zu einer umfassenden Beschränkung der Haftung – ähnlich einer Kapitalgesellschaft. Dies ist auch deren Hauptvorteil und daraus ergibt sich zugleich die besondere Eignung als Familiengesellschaft.
  • Für eine Familiengesellschaft kann auch eine Partnergesellschaft (PartGG) als Gesellschaftsform in Betracht kommen. Diese Rechtsform ist für die Freiberufler geschaffen. Die PartG ähnelt in weiten Teilen einer OHG, mit dem Unterschied, dass sie kein Handelsgewerbe ausübt. Besonders bei Aufnahme eines Familienmitglieds ist darauf zu achten, dass auch jeder Partner eine freiberufliche Qualifikation aufweist.
  • Ganz anders die stille Gesellschaft. Hierbei beteiligt sich ein sog. Stiller mit einer Einlage am Geschäft eines anderen – dem Geschäftsinhaber. Auch diese Rechtsform kann damit als nur kapitalmäßige Beteiligung eines Familienangehörigen geeignet sein. Der Hauptunterschied zu den bisher aufgeführten Gesellschaftsformen liegt darin, dass eine reine Innengesellschaft gegeben ist.
  • Ebenfalls nur eine Innengesellschaft ist die Unterbeteiligung, die eine Mitberechtigung an einem Gesellschaftsanteil des sog. Hauptbeteiligten darstellt. Der Unterbeteiligte wird nicht zu einem Gesellschafter der Hauptbeteiligung, es kommt nur zu einer gemeinsamen Nutzung des Gesellschaftsanteils und damit der Beteiligungserträge. Doch gerade dies kann für eine (erste) Beteiligung von Kindern sinnvoll sein.

5.2.2 Kapitalgesellschaften

Als Familiengesellschaft sind auch die Rechtsformen der Kapitalgesellschaften interessant. Allerdings gilt es dann auch die körperschaftlichen Besonderheiten zu beachten. Dies geht einerseits einher mit einer größeren Komplexität, andererseits kann es aber auch die Handhabung in vielen Bereichen vereinfachen.

Für eine Familienkapitalgesellschaft kommen in Betracht:

  • Die GmbH. Wie aus der ausgeschriebenen Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" erkennbar, ist sicherlich ein Hauptvorteil die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH.[1] Zu dieser Rechtsform gehört auch die seit 1.11.2008 vereinfacht gründbare Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), einer Unterform der GmbH – auch Mini-GmbH genannt.
  • Sicherlich nicht für jede Familiengesellschaft geeignet ist die Aktiengesellschaft mit ihren in formeller Hinsicht aufwendigeren Regelungen. Diese Gesellschaftsform kommt meist nur für größere Betriebe in Betracht.

5.2.3 Ausländische Gesellschaftsformen

Zwar kann für eine Familiengesellschaft auch auf eine ausländische Rechtsform zurückgegriffen werden. Doch selbst "normale" Gesellschaftsgründungen erfolgen eher selten nach ausländischem Gesellschaftsrecht. Allenfalls die Limited (Ltd.) hat (noch) eine größere Verbreitung. Hingegen sind eine EWIV, SPE, SE etc. als Familiengesellschaft eher die Ausnahme.

5.2.4 Betriebsaufspaltung

Eine Sonderstellung nimmt die Betriebsaufspaltung ein. Hierbei handelt es sich um keine Rechtsform im engeren Sinne. Vielmehr liegt eine Auf­splittung eines bisher einheitlichen Unternehmens in mehrere rechtlich selbstständige Betriebe vor. Zu dieser Aufspaltung kommt es meist dadurch, dass zusätzlich zu einem bereits bestehenden Betrieb eine Ka­pitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, ­gegründet wird. Diese Kapitalgesellschaft führt den aktiven Betrieb künftig fort (Betriebskapitalgesellschaft). Das wesentliche Betriebsvermögen, ...

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