3.1 Sachverhalt

Rechtsanwalt R aus Baden-Baden hat seinem Unternehmensvermögen einen Mercedes-Benz E-Klasse zugeordnet. Da R zukünftig auch gehobene Kunden in Straßenverkehrsangelegenheiten beraten möchte, kauft er sich auf dem Zweitmarkt von einem Unternehmer einen "LaFerrari Aperta" für 1 Mio. EUR zzgl. gesondert ausgewiesener USt von 190.000 EUR. Da der Verkäufer sehr zurückgezogen lebt, gibt er in seiner ansonsten vollständigen und ordnungsgemäßen Rechnung als Anschrift nur die Adresse seines Buchhaltungsbüros an, über das er ständig postalisch erreichbar ist.

R verwendet den Ferrari ausschließlich für unternehmerische Fahrten. Da er ihn aber nur dann benutzt, wenn er zu Kunden in Straßenverkehrsangelegenheiten fährt, kommt er nur auf eine Fahrleistung von 2.000 km im Jahr.

Im Zusammenhang mit dem Kauf des Ferrari wollte R auch etwas für eine bei ihm angestellte Rechtsanwältin tun, die begeisterte Radfahrerin ist und immer mit dem Fahrrad auch Mandanten und die Gerichte aufsucht. Er kauft ihr deshalb für diese Fahrten für 7.500 EUR zzgl. 1.425 EUR ein Porsche eBike Cross (gemäß der unverbindlichen Feststellung des Herstellers). Nach arbeitsvertraglicher Regelung darf sie das Fahrrad auch für ihre privaten Fahrten nutzen.

3.2 Fragestellung

R möchte wissen, in welchem Umfang er aus dem Kauf des Ferrari zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ob sich aus der Rechnung für ihn Probleme ergeben könnten.

Darüber hinaus möchte R wissen, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen sich aus der Anschaffung des Fahrrads und der Nutzungsüberlassung an die angestellte Rechtsanwältin ergeben.

3.3 Lösung

R ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielung tätig ist. Zum Umfang seiner unternehmerischen Betätigung gehört seine Rechtsanwaltstätigkeit. Da R das Fahrzeug ausschließlich für seine unternehmerischen Tätigkeiten verwendet, ist das Fahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen. Ein Zuordnungswahlrecht ergibt sich für ihn nicht.

Da R das Fahrzeug seinem Unternehmen zuordnet, ist der Vorsteuerabzug grds. nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG gegeben. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist aber, dass der Unternehmer eine (ordnungsgemäße) Rechnung nach § 14 UStG besitzt. Da § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für die Rechnung vorschreibt, dass der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten sein muss, war fraglich, ob die Angabe eines sog "Briefkastensitzes", unter der der leistende Unternehmer nur postalisch erreichbar ist, aber nicht seine wirtschaftlichen Tätigkeiten an diesem Ort entfaltet, als Angabe für eine ordnungsgemäße Rechnung anzuerkennen ist. Nach früherer nationaler Auffassung[1] musste in einer Rechnung die Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben sein, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltete. Der EuGH[2] hat aber in 2 Entscheidungen klargestellt, dass es für eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erforderlich ist, den Ort der wirtschaftlichen Aktivitäten anzugeben. Eine postalische Erreichbarkeit reicht für den EuGH als zutreffende Absenderangabe aus, da der leistende Unternehmer von der Finanzverwaltung ergänzend dazu auch über die Steuernummer oder die USt-IdNr. identifizierbar ist. Der BFH[3] hat dies entsprechend umgesetzt.

Da R eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, kann der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorgenommen werden. Es ist allerdings zu prüfen, ob dem Vorsteuerabzugsrecht ein Verbot oder eine Einschränkung entgegen steht.

Einem Vorsteuerabzug könnte § 15 Abs. 1a UStG entgegen stehen. Soweit bestimmte ertragsteuerrechtliche Abzugsverbote nach § 4 Abs. 5 EStG vorliegen, ist der Vorsteuerabzug für diese Aufwendungen  ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen (ertragsteuerrechtlich) vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Der BFH[4] hat zum Ertragsteuerrecht festgestellt, dass die Unangemessenheit danach zu beurteilen ist, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. Unter diesen Voraussetzungen ist die Anschaffung eines solchen Sportwagens als unangemessen anzusehen. Soweit ertragsteuerrechtlich nicht abzugsfähige Aufwendungen vorliegen, ist auch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen.[5] R hat demnach aus dem Kauf des Fahrzeugs keinen Vorsteuerabzug, obwohl die ihm vorliegende Rechnung ordnungsgemäß i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG ist.

 
Praxis-Tipp

Anteiliger Vorsteuerabzug möglich

In einem vergleichbaren Fall wurde in einer Betriebsprüfung zwar der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1a UStG verwehrt, für die tatsächlich nachgewiesenen unternehmerischen Fahrten wurde dann aber ein Vorsteuerabzug für geschätzte Aufwendungen pro Kilometer von 2 EUR und einem vorsteuerabzugsberecht...

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