Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 89/552/EWG. Artikel 1 Buchstabe a. Fernsehdienste. Anwendungsbereich. Richtlinie 98/34/EG. Artikel 1 Nummer 2. Dienste der Informationsgesellschaft
Beteiligte
Commissariaat voor de Media |
Tenor
1. Der Begriff „Fernsehsendung” im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung wird durch diese Bestimmung autonom definiert. Er wird nicht durch Gegenüberstellung zum Begriff „Dienstleistung der Informationsgesellschaft” im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften definiert und erfasst daher nicht notwendigerweise die Dienste, die nicht unter den letztgenannten Begriff fallen.
2. Ein Dienst fällt unter den Begriff „Fernsehsendung” im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552 in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung, wenn er in der Erstsendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit, d. h. eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer, bestimmt sind, an die dieselben Bilder gleichzeitig übertragen werden. Die Technik der Bildübertragung ist bei dieser Beurteilung nicht maßgebend.
3. Ein Dienst wie „Filmtime”, der in der Sendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, und der nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird, ist ein Fernsehdienst im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552. Dem Standpunkt des Erbringers der Dienstleistung ist bei der Untersuchung des Begriffes „Fernsehdienst” der Vorrang einzuräumen. Dagegen ist die Situation der mit dem betreffenden Dienst in Wettbewerb stehenden Dienste für diese Beurteilung unerheblich.
4. Die Bedingungen, unter denen der Erbringer einer Dienstleistung wie des Dienstes „Filmtime” seine Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/552, den Hauptteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten, erfüllt, sind ohne Einfluss auf die Einstufung dieses Dienstes als Fernsehdienst.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom niederländischen Raad van State mit Entscheidung vom 18. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2004, in dem Verfahren
Mediakabel BV
gegen
Commissariaat voor de Media
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr und J. Malenovský,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Mediakabel BV, vertreten durch M. Geus und E. Steyger, advocaten,
- des Commissariaat voor de Media, vertreten durch G. Weesing, advocaat,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. Wissels als Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Goldman als Bevollmächtigten im Beistand von A. Berenboom und A. Joachimowicz, avocats,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und S. Ramet als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. März 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/552) und von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen des Verfahrens über die Klage der Mediakabel BV (im Folgenden: Mediakabel) gegen eine Entscheidung des Commissariaat voor de Media (Kommissariat für die Medien), mit der dieses befand, dass der „Filmtime”-Dienst, den Mediakabel ihren Kunden anbietet, eine...