(1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums.

 

(2) 1Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem 31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). 2Ein volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.

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