Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 12.9 Abs. 13 UStAE.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG können bestimmte begünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen für die von ihnen ausgeführte Leistungen den ermäßigten Steuersatz anwenden. Dabei ist aber jeweils zu prüfen, ob die Tätigkeit in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient. In diesen Fällen ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen.[1]

Für Inklusionsbetriebe[2] hat die Finanzverwaltung[3] bestimmte Kriterien vorgegeben, nach denen zu prüfen ist, ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient. Dabei stellen die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ein wesentliches Kriterium dar. So kann z. B. aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass keine zusätzlichen Einnahmen erzielt werden, wenn der Gesamtumsatz der Einrichtung pro Beschäftigten der Gruppe der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nicht mehr als 17.500 EUR beträgt.

In die Gruppe der bei den Inklusionsbetrieben zu berücksichtigenden Beschäftigten werden jetzt auch die psychisch kranken Menschen mit aufgenommen.

Konsequenzen für die Praxis

Die psychisch kranken Menschen werden bei den Inklusionsbetrieben jetzt den besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 23.5.2019, III C 2 – S 7242-a/19/10001 :001, BStBl 2019 I S. 510.

[2] Inklusionsbetriebe sind nach § 215 Abs. 1 SGB IX rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern i. S. d.  § 154 Abs. 2 SGB IX geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.

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