Leitsatz

Die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. kommt nur für solche Investitionen von Steuerpflichtigen in Betracht, bei denen die besonderen persönlichen Voraussetzungen, hier die Mehrheitsbeteiligung von am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässigen Steuerpflichtigen, jedenfalls im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses vorgelegen haben (Festhalten am Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 1999 III R 33/97, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; bisher mitgeteilt u.a. in FR 2000, 58)

 

Normenkette

InvZulG 1993 i.d.F. vom 24. Juni 1994 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. Buchst. A

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 03.02.2000, III R 30/98

Anmerkung

Die Entscheidung befasst sich mit den persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer erhöhten Investitionszulage nach dem InvZulG 1993. Handelte es sich bei den Investoren um Stpfl. im Sinne des KStG – also insbesondere um Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – so konnten sie die erhöhte Investitionszulage nur beanspruchen, wenn an ihrem Kapital zu mehr als der Hälfte unmittelbar solche Steuerpflichtigen beteiligt waren, die am 9.11.1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Fördergebiet hatten ( § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1993). Diese persönlichen Voraussetzungen mussten im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses vorgelegen haben (vgl. BFH, Urteil vom 20. 9. 1999, III R 33/97, BFH/NV 2000 S. 280, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Eine Investition ist abgeschlossen, wenn der Investor den anspruchsbegründenden Tatbestand ( §§ 1, 2 InvZulG 1993) verwirklicht. Das ist der Fall, wenn er das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft hat ( § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG ); das Wirtschaftsgut muss also geliefert oder fertiggestellt sein.

Im Streitfall ging es um eine GmbH (Klägerin), an deren Stammkapital (100.000 DM) bis zum 24.2.1989 zwei Gesellschafter beteiligt waren: A, der seinen Wohnsitz am 9.11.1995 im Beitrittsgebiet hatte, zu 55 v.H., und die B-GmbH zu 45 v.h.. Mit Vertrag vom 24.2.1995 wurden die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin geändert. Fortan waren an dem auf 250.000 DM erhöhten Stammkapital A nur noch zu 40 v.H., die B-GmbH ebenfalls zu 40 v.H. und eine neu eingetretene C-GmbH zu 20 v.H. beteiligt. Die Klägerin hatte 1995 einen Bagger und einen Radlader angeschafft, die am 11.7. bzw. am 1.8.1995 geliefert wurden. Den Antrag der Klägerin, für die Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter für das Jahr 1995 erhöhte Investitionszulagen zu gewähren, lehnte das FA ab, weil im Zeitpunkt der Anschaffung die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulagen ( § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG ) gefehlt hätten. Dieser Auffassung hat sich der BFH mit der oben wiedergegebenen Begründung angeschlossen.

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