Die Berechnungsabfolge für die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer sieht wie folgt aus:[1]

1. Schritt: Zunächst ist die tarifliche Steuer gem. § 19 ErbStG auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb zu ermitteln

2. Schritt: Ermittlung der anzurechnenden Steuer auf einen Vorerwerb nach § 14 Abs. 1 ErbStG

3. Schritt: Nunmehr ist die tarifliche Steuer aus Schritt 1 um die anzurechnenden Steuer aus Schritt 2 zu kürzen

4. Schritt: Die danach verbleibende Steuer ist nach dem Verhältnis des Werts des begünstigten Vermögens – gegebenenfalls nach den Verschonungen nach § 13a ErbStG (Vorwegabschlag, Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag) oder § 13c ErbStG und nach Abzug der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten[2] – zum Wert des gesamten Vermögensanfalls nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten aufzuteilen.

5. Schritt: Sind für das begünstigte Vermögen auch die Voraussetzungen der §§ 19a, 21, 27 ErbStG erfüllt, sind der Ermäßigungsbetrag nach § 19a ErbStG, die darauf entfallende Ermäßigung nach § 27 ErbStG bzw. die darauf entfallende, nach § 21 ErbStG anrechenbare Steuer abzuziehen.

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