Das Erbbaurecht ist älter als das Wohnungseigentumsrecht. Es ist insbesondere eine Rechtsform im städtischen Siedlungsbereich. Der Erbbauberechtigte spart sich, wenn er im Erbbaurecht baut, zunächst den Kaufpreis für das Grundstück und wird dennoch Eigentümer des Bauwerks, das ebenso wie ein bebautes Grundstück veräußerlich und vererblich ist.

Der Erbbauberechtigte kann das Erbbaurecht mit Grundpfandrechten belasten. Die Hypothek darf die Hälfte des Werts aber nicht übersteigen.[1] Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht ist für den Umfang der Belastung nicht nur der Nennwert des Grundpfandrechts, sondern auch das Zinsrisiko mit einem Rückstand von 2 Jahren angemessen zu berücksichtigen.[2] Die Tilgung muss unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen und spätestens 10 Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts beendet sein.[3] Der jährliche Erbbauzins ist regelmäßig günstiger als die Finanzierungskosten für einen Grundstückskauf.

Der Wertzuwachs am Grundstück verbleibt dem Grundstückseigentümer. Aufgrund der Trennung der Eigentumsverhältnisse an Bauwerk und Grundstück können die Bodenspekulation und die Mietpreisentwicklung so in Grenzen gehalten werden, dass sie der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung entspricht.

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