Überblick

Der Gesetzgeber hat für das Kalenderjahr 2022 2 Energiepreispauschalen (kurz: EPP) beschlossen.

Die jeweilige EPP ist im Regelfall einkommensteuerpflichtig. Im Rahmen der ESt-Veranlagung 2022 wird abschließend die Steuerpflicht geprüft (§ 119 EStG). Zudem wird die EPP I (für aktive Erwerbspersonen) über die ESt-Veranlagung 2022 festgesetzt, sofern keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte (§115 EStG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Energiepreispauschale I wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.5.2022, BGBl 2022 I S. 749, gesetzlich geregelt. Die §§ 112 bis 122 EStG enthalten die entsprechenden Vorschriften. Die Energiepreispauschale II für Rentner und Versorgungsbeziehende wurde durch das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende v. 7.11.2022, BGBl. 2022 I S. 1985 eingeführt.

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