Rz. 16

Zum Ausweis des Kapitals für Kommanditgesellschaften auf Aktien bestimmt § 286 Abs. 2 AktG Folgendes: In der Jahresbilanz sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Posten "Gezeichnetes Kapital" gesondert auszuweisen. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Einzahlverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht; besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 HGB (am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite) auszuweisen.

 

Rz. 17

Das Kapital bei der KGaA ist demnach wie folgt auszuweisen:

 
EUR
A. Eigenkapital
  I. Gezeichnetes Kapital ……
  I.a Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter ……

Keine Bedenken bestehen auch gegen folgenden Ausweis:

 
      EUR EUR
A. Eigenkapital    
  I. Gezeichnetes Kapital …… ……
    Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter …… ……

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