3.2.1 Beispiele für durchlaufende Gelder und Auslagenersatz

 

Rz. 46

Nutzt der Arbeitnehmer eine von ihm angemietete Garage zur Unterstellung seines Dienstwagens, so handelt es sich bei der Erstattung dieser Auslagen um steuerfreien Auslagenersatz.[1]

 

Rz. 47

Als Aufwendungen für Telekommunikation können auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. Der auf private Gespräche entfallende Anteil stellt hingegen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.[2] Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 EUR monatlich, steuerfrei ersetzt werden (R 3.50 Abs. 2 Satz 4 LStR 2015).

 

Rz. 48

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die auf einer Dienstreise mit dem eigenen Pkw entstandenen Unfallkosten zu ersetzen, so stellt dies beim Arbeitnehmer steuerfreien Auslagenersatz dar.[3]

 

Rz. 49

Bei der an den Arbeitnehmer gezahlten Wagenpflegepauschale bei Kfz-Überlassung handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz.[4]

3.2.2 Beispiele für steuerpflichtigen Arbeitslohn

 

Rz. 50

Bewirtet ein Arbeitnehmer Geschäftsfreunde in seiner Wohnung, so stellen pauschale Ersatzleistungen des Arbeitgebers für diese Bewirtungskosten keinen Auslagenersatz dar.[1]

 

Rz. 51

Bei der Erstattung der Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet ist, seine Arbeitskraft am Ort der Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen.[2]

 

Rz. 52

Ersetzt der Arbeitgeber seinem leitenden Angestellten die Auslagen für Sicherheitsmaßnahmen an seinem privaten Wohnhaus, zählen diese Zahlungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[3]

[2] Von Beckerath, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 50 Rz. B 50/60, Stand: 12/20201.

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