Für Zweitwohnungen im Ausland (grenzüberschreitende doppelte Haushaltsführung) findet die 1.000-EUR-Grenze keine Anwendung. Als notwendig beurteilt die Finanzverwaltung für die ausländische Zweitwohnung eine Wohnungsgröße von bis zu 60 qm.[1] Der BFH hat diese Auffassung bestätigt.[2] Danach sind die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort insoweit der Höhe nach notwendig, als sie die Durchschnittsmiete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche 60-qm-Wohnung nicht überschreiten.[3] Etwas anderes kann für eine vom Arbeitgeber zugewiesene Auslandsdienstwohnung gelten.[4] Die Begrenzung auf das Notwendige bezieht sich nicht auf den qm-Preis, sondern auf die Gesamtkosten der durch die doppelte Haushaltsführung bedingten Zweitwohnung. Auf die tatsächliche Größe der Zweitwohnung, deren Lage und Ausstattung kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die fiktive Vergleichsmiete, auf deren Höhe der Werbungskostenabzug für die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten beschränkt ist.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung stellt, die der Arbeitnehmer aber nicht in Anspruch nimmt, sondern eine eigene Zweitwohnung wählt.

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