Dem § 2a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266), werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für negative Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost). Absatz 1 Nr. 2 ist dabei nicht anzuwenden, wenn die negativen Einkünfte aus einer Betriebsstätte stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerblicher Leistungen oder das Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat.

(6) Absatz 3 gilt sinngemäß für negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), die in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bezogen werden, oder aus land- und forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ausgeübt wird."

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