Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliches Gehör auch ohne mündliche Verhandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Rechtsmittelführer vor Erlaß der Entscheidung auf die Anwendung des Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG hingewiesen worden und hat er, obwohl er durch rechtskundige Bevollmächtigte vertreten war, die Gelegenheit zu einer Stellungnahme nicht voll ausgeschöpft, hat er dies selbst zu verantworten und mußte aufgrund dieses Hinweises mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung rechnen; der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 05.03.1981; Aktenzeichen IV R 150/76; BFHE 132, 563)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 92 BVerfGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann hinreichend substantiiert, wenn der innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG eingegangenen Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Diese Anforderungen hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt, da er nicht dargelegt hat, wie er sich bei einer mündlichen Verhandlung geäußert hätte.

Die Verfassungsbeschwerde ist überdies auch unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit sich vor Erlaß der angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Daß er möglicherweise die Gelegenheit zu einer Stellungnahme nicht voll ausgeschöpft hat, hat er selbst zu verantworten. Er ist vor Erlaß der angegriffenen Entscheidung auf die Anwendung des Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG hingewiesen worden. Da der Beschwerdeführer durch rechtskundige Bevollmächtigte vertreten war, mußte er aufgrund dieses Hinweises mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung rechnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611066

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