[1]

§ 111a

1Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. 2In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. 3Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

[1] § 111a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009. Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.09.2009 bis 31.07.2021.

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