Leitsatz (amtlich)

Unternehmer einer aus einer Einzelfirma und einer Einmann-GmbH bestehenden Unternehmereinheit ist der Einzelunternehmer. Er schuldet auch die Umsatzsteuer, die durch Umsätze im Geschäftsbereich der GmbH entstanden ist. Hierin liegt kein unzulässiger Durchgriff durch die juristische Person.

 

Normenkette

UStG 1951 §§ 2, 9

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Einzelunternehmer Alleininhaberin der Firma ... Der Beklagte und Revisionskläger (FA), der der Auffassung ist, zwischen dieser Firma und der im März 1959 gegründeten ... (GmbH) bestehe eine Unternehmereinheit, weil auch an der GmbH die Klägerin allein beteiligt sei, hat die Klägerin für das Jahr 1959 u. a. mit den Umsätzen zur Umsatzsteuer herangezogen, die im Geschäftsbereich der GmbH ausgeführt wurden. Bei diesen Umsätzen handelt es sich um die Herstellung von Filmen und Übertragung von Verwertungsrechten, für welche sogenannte Verleihgarantien ("Garantiezahlungen") bereits im Jahr 1959 vereinnahmt worden sind.

Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, daß an der GmbH auch ihre Tochter mit ... DM beteiligt sei, eine Unternehmereinheit daher nicht vorliege und daß die von der GmbH im Jahre 1959 empfangenen sogenannten Verleihgarantien nicht zum Entgelt gehörten.

Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klägerin mit der Klage Erfolg.

Das FG bejahte zwar das Vorliegen einer Unternehmereinheit und vertrat auch die Ansicht, daß die sogenannten Verleihgarantien bereits mit ihrer Vereinnahmung zum Entgelt des Filmproduzenten für die Herstellung des Films und die Übertragung der Verwertungsrechte gehörten; Schuldner der insoweit anfallenden Umsatzsteuer sei jedoch nicht die Klägerin, sondern die GmbH. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei ein unzulässiger Durchgriff durch die juristische Person (GmbH), die die Klägerin gerade zum Zwecke der Haftungsbeschränkung gegründet habe. Eine persönliche Haftung der Klägerin könne auch einer analogen Anwendung der Haftungsvorschriften der AO nicht entnommen werden. Schließlich verstoße es gegen den Gleichheitssatz, "wenn ein Unternehmer, der sich in Form einer Kapitalgesellschaft am Rechtsverkehr beteiligt, nur wegen Bestehens einer Unternehmereinheit für Steuerschulden persönlich haftbar gemacht würde, während in allen übrigen Fällen die haftungsbeschränkende Form der GmbH beachtet wird".

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des FA. Es führt im wesentlichen folgendes aus: Die Klägerin werde nicht wegen Steuerschulden der GmbH, sondern wegen solcher in Anspruch genommen, die in ihrer Person entstanden seien. Ein sogenannter Durchgriff liege daher nicht vor. Im übrigen wäre ein solcher aber im Hinblick auf die sich sonst ergebenden unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen bei Unternehmereinheiten mit oder ohne Beteiligung juristischer Personen "sachlich hinreichend gerechtfertigt" im Sinne des Urteils des BVerfG vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58 (BStBl I 1962, 500).

Das FA beantragt,

das Urteil des FG vom ... aufzuheben.

Dic Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

Sie teilt im wesentlichen die Auffassung des FG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

Zutreffend ist das FG zunächst davon ausgegangen, daß zwischen der Einzelfirma ... und der GmbH eine Unternehmereinheit im Sinne der Rechtsprechung des BFH bestehe; ohne Rechtsfehler hat das FG auch die sogenannten Verleihgarantien als Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches behandelt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1971 V R 42/67, BFHE 102, 322, BStBl II 1971, 638). Insoweit werden auch keine Rügen gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben.

Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des FG, daß die Klägerin wegen der Umsatzsteuer für solche Umsätze, die von der Unternehmereinheit im Geschäftsbereich der GmbH ausgeführt worden sind, nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Urteile vom 8. Februar 1965 V 162/52 S, BFHE 60, 294, BStBl III 1955, 113, und vom 25. März 1955 V 53/63 U, BFHE 82, 255, BStBl III 1965, 337) ist Unternehmer einer Unternehmereinheit die hinter den Personenvereinigungen stehende Personengruppe. Diese besteht im vorliegenden Falle lediglich aus einer Person, nämlich der Klägerin. Gemäß § 9 UStG 1951 ist bei Vorliegen eines Leistungsaustausches (§ 1 Nr. 1 UStG 1951) Steuerschuldner der Unternehmer. Die gesamte Umsatzsteuerschuld der Unternehmereinheit, gleichgültig aus welchen Tätigkeitsbereichen der Unternehmereinheit sie herrührt, ist also unmittelbar in der Person der Klägerin entstanden. Diese haftet daher auch in bezug auf die im Rahmen des Geschäftsbereichs der GmbH angefallene Umsatzsteuerschuld nicht etwa für eine fremde Schuld (die der GmbH), sondern hat wie ein Einzelunternehmer mit mehreren Betrieben für die in den Geschäftsbereichen sämtlicher Betriebe angefallene Umsatzsteuer als eigene Schuld einzustehen. Es gibt keine Vorschrift, nach der für diese unmittelbar in der Person der Klägerin entstandene Umsatzsteuerschuld ihre volle Inanspruchnahme ausgeschlossen ist.

Unter diesem Gesichtspunkt liegt daher "Durchgriff" auf die hinter der GmbH stehende natürliche Person nicht vor.

Wenn man jedoch bereits in der (auf Richterrecht zu § 2 UStG 1951 zurückgehenden) rechtlichen Regelung, daß im Falle einer Unternehmereinheit die hinter der Personenvereinigung stehende Personengruppe, im vorliegenden Fall also die Klägerin, der Unternehmer der Unternehmereinheit ist, einen "Durchgriff" erblicken wollte, weil auf dieser Regelung letztlich die Entstehung der Steuerschuld in der Person der Klägerin beruht, so ist ein solcher "Durchgriff" im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluß vom 11. November 1964 1 BvR 488/62 u. a. , BVerfGE 18, 224) "durch überzeugende Gründe gerechtfertigt".

Es ist nicht richtig, daß das wirtschaftliche Ziel der Gleichbehandlung einer Unternehmereinheit mit einem Einzelunternehmer mit mehreren Betrieben auch dann erreicht werden könnte, wenn man die Umsatzsteuer bei den einzelnen an der Unternehmereinheit beteiligten Betrieben entsprechend anders, d. h. insbesondere unter Nichtbesteuerung der sogenannten Innenumsätze, berechnen würde. Denn die Berechnung der Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht von Faktoren abhängig, die in den einzelnen Betrieben (Personenvereinigungen), sondern in der Person des Unternehmers oder in dem Wesen des Unternehmens liegen. So muß z. B. der Unternehmer (nicht der Betrieb) im Rahmen seines Unternehmens (nicht Betriebes) leisten, wenn sein Umsatz der Umsatzsteuer unterliegen soll (§ 1 Nr. 1 UStG 1951); der Begriff der Lieferung ist an die Unternehmereigenschaft des Leistenden geknüpft (§ 3 Abs. 1 UStG 1951); der Unternehmer muß Gegenstände erworben und an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen geliefert haben, um in den Genuß der Großhandelsvergünstigung des UStG (§ 7 Abs. 3, § 4 Nr. 4 UStG 1951, § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1951) zu kommen. Bereits diese Beispiele zeigen, daß der Unternehmer eine Zentralfigur des Umsatzsteuerrechts ist, ohne die grundsätzlich eine Berechnung der Umsatzsteuer nicht möglich wäre und dessen Vorhandensein als Personifizierung der Gesamtheit sämtlicher das Unternehmen bildenden Personenvereinigungen auch im Rahmen einer Unternehmereinheit zwingend ist.

Soweit sowohl vom FG wie von der Klägerin auf den Beschluß des BFH vom 31. Januar 1967 II S 44/66 (BFHE 88, 95) hingewiesen wird, wonach es ernstlich zweifelhaft ist, ob "die durch Handlung des einen Gliedes der Unternehmereinheit zur Entstehung gelangte Beförderungsteuer beim anderen Glied der Unternehmereinheit" erhoben werden darf, ist dieser nicht einschlägig, da im vorliegenden Falle die Steuer nicht "beim anderen Glied", sondern beim Unternehmer der Unternehmereinheit erhoben worden ist.

Wenn schließlich das FG ausführt, "es würde geradezu den Gleichheitsgrundsatz verletzen, wenn ein Unternehmer, der sich in Form einer Kapitalgesellschaft am Rechtsverkehr beteiligt, nur wegen des Bestehens einer Unternehmereinheit" anders behandelt wird als z. B. der einzige Anteilseigner einer Einmann-GmbH, so ist darauf hinzuweisen, daß die völlig anders gelagerten tatsächlichen Verhältnisse in einer Unternehmereinheit und die materiell-rechtlich andersartige Umsatzbesteuerung auch die abweichende Regelung in bezug auf die Person des Unternehmers rechtfertigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70448

BStBl II 1973, 549

BFHE 1973, 199

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