Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu Fragen der Erstattung von Grunderwerbsteuer gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO aus Billigkeitsgründen.

 

Normenkette

AO § 131

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Grunderwerbsteuer gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO aus Billigkeitsgründen.

Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -) ist die Wohnungsbaugenossenschaft eGmbH.

Mit Vertrag vom 30. Mai 1958 hat die Stpfl. zwei Grundstücke von dem Mieterverein (im folgenden: der Verkäufer) gekauft.

Daraufhin hat das mit der Revision beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 24. März 1960 Grunderwerbsteuer von 8.341,90 DM und mit vorläufigem Bescheid vom 25. März 1960 Grunderwerbsteuer von 4.231,50 DM (zusammen 12.573,40 DM) festgesetzt.

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 24. März 1960 wurde wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verworfen.

über die Berufung ist noch nicht entschieden. Die Stpfl. hatte zunächst Stundung der Grunderwerbsteuer mit der wiederholten Behauptung beantragt, eine Gefährdung des Steueranspruchs trete nicht ein, "weil die Genossen schließlich in der Lage sein werden, die geschuldeten Beträge aufzubringen".

Mit Schreiben vom 27. Mai 1960 beantragte die Stpfl. Erlaß der Grunderwerbsteuer von zusammen 12.573,40 DM mit der Begründung, sie befände sich in erheblicher finanzieller Bedrängnis, und es bestehe die Gefahr, daß die 800 bis 900 Genossen - meistens Rentner, Sparer und Flüchtlinge - ihre Geschäftsanteile verlören und eventuell noch Zuschüsse leisten müßten. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei die Stpfl. schon vor dem Kauf der Grundstücke bereits deren Eigentümerin gewesen, denn sie habe dem Verkäufer seinerzeit den Kaufpreis zur Verfügung gestellt. Leider habe die schlechte Unternehmensleitung diesen umständlichen Weg gewählt.

Das Finanzamt hat den Erlaßantrag am 31. Mai 1960 abgelehnt.

Dagegen richtete sich die Beschwerde der Stpfl. vom 15. Juni 1960 mit der weiteren Begründung, die beiden Grundstücke seien hoch belastet. Die einzigen Aktiven der Stpfl. bestünden aus Forderungen gegen Mitglieder auf Einzahlung rückständiger Anteile und einer mit 0 DM anzusetzenden Forderung gegen eine in Konkurs gegangene Wohnungs-GmbH.

Die Steuerbeträge sind am 28. Juni 1960 und 29. September 1960 bezahlt.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg, Die zuständige Oberfinanzdirektion vertrat in der Beschwerdeentscheidung vom 10. März 1961 die Ansicht, das eine objektive Härte im Sinne des § 131 AO nicht vorliege, weil die Stpfl. selbst die für ihre Zwecke geeignete rechtliche Gestaltung der Grundstücksumsätze bestimmen könne. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen könnten nicht gemäß § 131 AO im Billigkeitswege wieder aufgehoben werden. Es könne daher nicht berücksichtigt werden, daß der Verkäufer die Grundstücke damals mit dem Gelde der Stpfl. erworben habe. Auch eine subjektive Härte sei nicht gegeben. Die wirtschaftliche Existenz der Stpfl. sei nicht ernsthaft gefährdet, denn der Stpfl. gehörten nahezu 900 Mitglieder an, im Hinblick auf die Höhe der Haftsumme und die Nachschußpflicht der Mitglieder bestehe kein Grund zu der Annahme, daß die Stpfl. durch die Erhebung der im Verhältnis dazu geringen und bereits gezahlten Grunderwerbsteuer in eine wirtschaftliche Notlage geraten könne. Die Stpfl. habe selbst in mehreren Eingaben bestätigt, daß die Genossen die Steuer aufbringen könnten. Es sei auch nicht unbillig, wenn ihr zugemutet werde, ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Grunderwerbsteuer in der gleichen Weise nachzukommen wie den übrigen Verpflichtungen.

Gegen diese Beschwerdeentscheidung legte die Stpfl. Berufung ein. Sie wies auf den Treuhanderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. Juni 1940 (RStBl 1940 S. 617) hin.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Auf Grund des Treuhanderlasses des Reichsministers der Finanzen vom 18. Juni 1940 (a. a. O.) entfalle die Grunderwerbsteuer nicht, denn im vorliegenden Fall sei für die Begründung des Treuhandverhältnisses keine Steuer erhoben worden. Für die Auflösung des Treuhandverhältnisses müsse daher die Grunderwerbsteuer entrichtet werden. Das Finanzgericht führte aus, mit Recht habe die Oberfinanzdirektion das Vorliegen subjektiver Billigkeitsgründe verneint. Die wirtschaftliche Existenz der Stpfl. sei durch die Entrichtung der Steuer nicht ernsthaft gefährdet. Es sei auch nicht zweifelhaft, daß die Genossenschaftsmitglieder notfalls in der Lage sein würden, den Steuerbetrag aufzubringen.

Mit der Revision rügt die Stpfl., die Vorinstanzen hätten die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Stpfl. durch die Entrichtung der Steuern verkannt. Der drohende Konkurs müsse durch einen Zwangsvergleich abgewendet werden. Sie legt dafür eine "Bescheinigung zwecks Vorlage bei der Finanzverwaltung" eines örtlichen Verbandes der Wohnungsunternehmen vom 10. April 1962 vor.

Die Rb. der Stpfl. vom 21. März 1962 ist gemäß §§ 115, 184 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO in Verbindung mit § 286 AO a. F. als Revision zu behandeln.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO können im Einzelfall Steuern erstattet werden, wenn ihre Einziehung im Zeitpunkt der Zahlung - beurteilt aus der Sicht der Verhältnisse der letzten Verwaltungsentscheidung - nach Lage des einzelnen Falles unbillig war (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs II 24/59 vom 28. Februar 1962, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 131 n. F., Rechtsspruch 68, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962 Nr. 165 S. 174; IV 393/61 U vom 23. Januar 1964, BStBl 1964 III S. 252, Slg. Bd. 79 S. 54). Eine derartige Maßnahme aus Billigkeitsgründen liegt im Ermessen der Finanzbehörden, die bei der Ausübung des Ermessens an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden sind. Diese Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden sind der Nachprüfung durch die Gerichte nicht voll unterworfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VII 22/62 S vom 19. Januar 1965, BStBl 1965 III S. 206, Slg. Bd. 81 S. 572, das die fast ständige Rechtsprechung insoweit aufrecht erhält, siehe dazu neuerdings List, Steuer und Wirtschaft, 1965 Sp. 617 ff.). Die Steuergerichte können nur prüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens vom Gesetz gezogenen Grenzen überschritten sind - Ermessensüberschreitung - und ob innerhalb dieser Grenzen das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist - Ermessensfehlgebrauch -. Eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch der Finanzbehörden hat das Finanzgericht zutreffend verneint. Es sind insbesondere keine Gründe ersichtlich, nach denen die Ablehnung der beantragten Billigkeitsmaßnahme durch die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion als außerhalb der Ermessensgrenze der Billigkeit liegend angesehen werden könnte.

Mit Recht hat das Finanzgericht das Vorliegen objektiver (sachlicher) Billigkeitsgründe verneint. Auch der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. Juni 1940 (a. a. O.) kann nicht zu der von der Stpfl. gewünschten Steuererstattung führen. Dieser Erlaß soll die in einer zweifachen Besteuerung der Begründung und Auflösung von Treuhandverhältnissen liegende Unbilligkeit unter bestimmten Voraussetzungen beseitigen. Im Streitfall liegt eine zweifache Besteuerung aber nicht vor.

Das Finanzgericht hat weiterhin mit Recht ausgeführt, daß subjektive (persönliche) Gründe, welche die Einziehung der Grunderwerbsteuer unbillig erscheinen ließen, nicht erkennbar sind. Es hat im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, daß bei der Grunderwerbsteuer als einer Rechtsverkehrsteuer eine Erstattung aus subjektiven (persönlichen) Billigkeitsgründen grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn durch die Entrichtung der Steuern die Stpfl. in ihrem wirtschaftlichen Bestehen ernsthaft gefährdet worden ist bzw. würde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs II 144/55 vom 13. Februar 1957, StRK, Reichsabgabenordnung, § 131 n. F., Rechtsspruch 14, die Gesellschaftsteuer betreffend; Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., Vorbem. 21 vor § 1).

Die Ausführungen der Oberfinanzdirektion, die aus der Sicht der Verhältnisse im März 1961 das Vorliegen einer ernsthaften Existenzgefährdung im Zeitpunkt der Steuerzahlung verneinen, sind vertretbar und widersprechen nicht Recht und Billigkeit.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Stpfl. bei dem Kauf von Grundstücken mit den Grunderwerbsteuerverpflichtungen in gleicher Weise rechnen mußte wie mit ihren übrigen Verpflichtungen, zumal sie als Wohnungsbaugesellschaft von der entstehenden Steuer Kenntnis hatte. Es ist auch der Schluß nicht zu beanstanden, daß es sich im Verhältnis zu der Zahl der Mitglieder der Stpfl. bei der Steuer um eine verhältnismäßig geringe Belastung gehandelt hat. Es ist endlich auch nicht ermessensfehlerhaft, daß die Finanzbehörden auf die in den Stundungsanträgen der Stpfl. abgegebene Versicherung, sie könne die Steuern bezahlen, hingewiesen hat.

Ob sich die wirtschaftliche Situation der Stpfl. in den Jahren nach 1960 bis zur Existenzgefährdung verschlechtert hat, kann dahingestellt bleiben. Für die Erstattung aus Billigkeitsgründen sind, um es zu wiederholen, entscheidend nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stpfl. im Zeitpunkt der Steuerentrichtung - beurteilt aus der Sicht der Verhältnisse der letztinstanzlichen Verwaltungsentscheidung - (vgl. die oben zitierten Urteile des Bundesfinanzhofs II 24/59 und IV 393/61 U). Daher kann die ohnehin erst im Revisionsverfahren vorgelegte und deshalb nicht berücksichtigungsfähige Bescheinigung des örtlichen Verbandes der Wohnungsunternehmen vom 10. April 1962 eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411957

BStBl III 1966, 211

BFHE 1966, 584

BFHE 84, 584

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