Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält hinsichtlich des Begriffs des Grundstücksaustausches an dem Urteil II 165/52 S vom 19. Februar 1953 (Slg. Bd. 57 S. 239, BStBl 1953 III S. 95) fest.

 

Normenkette

GrEStG § 4/1/3/b

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) schloß mit einer Firma einen Vertrag über den Austausch zweier städtischer Grundstücksflächen. Die von der Bgin. zu erwerbende Fläche war etwa 42.700 qm groß, die von ihr hinzugebende Fläche 10.345 qm groß und 414.120 DM wert. Zum Ausgleich des Wertunterschieds verpflichtete sich die Bgin. zu einer Zuzahlung von 407.760 DM.

Die Bgin. begehrte insoweit, als die Werte der ausgetauschten Grundstücke sich deckten, Steuerbefreiung wegen Austausches von Grundstücken zur besseren Gestaltung von Bauland (ß 4 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -). Sie führte aus, sie gebe den südlichen Teil ihres seitherigen Grundstücks ab und erwerbe statt dessen Gelände, das westlich an den verbleibenden Teil anschließe. Der Austausch sei notwendig, da das bisherige in Nord-Süd-Richtung gelegene Gelände einen Höhenunterschied von 6 m aufweise und deshalb für ihre Zwecke nicht geeignet sei. Durch die Verlegung des Baugeländes in die Ost-West-Richtung werde dieser Mangel behoben. Außerdem reiche infolge der Vergrößerung ihres Aufgabenkreises der bisherige Umfang des Grundstücks nicht mehr aus. Eine Erweiterung nach Westen in der gesamten Tiefe des bisherigen Grundstücks komme wegen des Höhenunterschieds, der sich zudem westlich in einer regelrechten Geländestufe darstelle, nicht in Frage. Bei einer Erweiterung nach Norden oder Süden hätten sich bei Beibehaltung des alten Grundstücks ein über Eck geschnittenes Baugrundstück ergeben, so daß zu dem Mangel des Höhenunterschieds noch der eines schlechten Schnitts mit schiefen Winkeln gekommen wäre. Durch den Austausch sei ein fast rechteckiges Grundstück geschaffen worden. Die Bgin. hob besonders hervor, der Austausch sei in der Hauptsache wegen des Höhenunterschieds des bisherigen Grundstückes notwendig geworden.

Das Finanzamt hat die Befreiung versagt, das Finanzgericht hat sie insoweit gewährt, als die Grundstückswerte sich decken.

Das Finanzgericht lehnt es ab, dem Urteil II 165/52 S vom 19. Februar 1953, Slg. Bd. 57 S. 239, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 95, zu folgen, in dem der Bundesfinanzhof ausgesprochen habe, es sei volle Steuerpflicht gegeben, wenn wegen der Höhe der Zuzahlung nicht mehr von einem Spitzenbetrag gesprochen werden könne - und das treffe im vorliegenden Streitfall zweifellos zu -, und führt aus: Die Bescheinigung, in der das Katasteramt die Zweckdienlichkeit des Austausches (in Höhe der sich deckenden Grundstückswerte) bescheinigt habe, gründe sich darauf, daß nach Ansicht des Katasteramts das Grundstück der Bgin. in seiner bisherigen Gestalt wegen seiner Schräglage und des Angrenzens an die immer verkehrsreicher werdende X-Straße für die Zwecke der Bgin. nicht geeignet gewesen sei, während die Mängel bei dem neugeschaffenen Grundstück nicht vorhanden seien. In der Frage der Eignung in diesem Sinn sei die Bescheinigung des Katasteramts für das Finanzamt und das Finanzgericht bindend, es bleibe jedoch zu prüfen, ob der Austausch auch tatsächlich zu dem begünstigten Zwecke erfolge, das heißt ob die bessere Gestaltung von Bauland, zu der der Austausch nach der Bescheinigung des Katasteramts dienlich sei, das Motiv der Tauschpartner oder wenigstens eines von ihnen bilde, oder ob er nur eine Beigabe darstelle, auf die es keiner der Vertragsparteien ankomme. Im Streitfall könne aus dem Größenunterschied der Grundstücksflächen und der Höhe der dadurch bewirkten Ausgleichszahlung nicht geschlossen werden, daß es der Bgin. nicht darauf angekommen wäre, an Stelle eines für ihre Zwecke ungünstig gestalteten Teiles ihrer bisherigen Grundstücksfläche einen besser geeigneten Flächenteil zu erhalten. Es möge sein, daß die Bgin. auf den Tausch nicht eingegangen wäre, wenn sie nicht zugleich das für ihre Zwecke erforderliche größere Gelände hätte erwerben können, daß also die Notwendigkeit des Erwerbs eines größeren Geländes für den Vertragsabschluß bestimmend war, das schließe aber nicht aus, daß als weiteres Motiv, und zwar als das Motiv, das die Auswahl aus verschiedenen Möglichkeiten des Grundstückserwerbs bestimmte, das der besseren Verwertung ihres bisherigen Grundstücks vorhanden war.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts hat Erfolg.

Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. b GrEStG ist von der Grunderwerbsteuer befreit der freiwillige Austausch von Grundstücken zu verschiedenen näher genannten Zwecken, darunter zur besseren Gestaltung von Bauland, wenn der Austausch von der zuständigen Behörde als zweckdienlich anerkannt wird.

Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zu der entsprechenden, ebenfalls einen Austausch von Grundstücken voraussetzenden Vorschrift des § 8 Nr. 7 des früheren GrEStG ging dahin, daß der Hauptinhalt des Geschäfts die Hingabe eines Grundstücks gegen ein anderes Grundstück sein müsse. Die Vereinbarung einer Zuzahlung stehe der Annahme eines Austausches nicht entgegen, sofern nur ein durch den Wert nicht ausgeglichener Spitzenbetrag bar gezahlt werde. Damit seien aber nicht nur verhältnismäßig geringe Spitzenbeträge zugelassen; irgendwelche Grenzen ließen sich (allgemein) nicht ziehen, es komme auf die Sachlage im ganzen an. Vergleiche z. B. Urteile II A 259/30 vom 14. Mai 1930, Mrozek-Kartei, Grunderwerbsteuergesetz 1919 § 8 Nr. 7 Rechtsspruch 14; II A 181/31 vom 12. Mai 1931, daselbst Rechtsspruch 16; II A 156/33 vom 20. April 1934, Reichssteuerblatt 1934 S. 862, vollständig abgedruckt in Steuer und Wirtschaft 1934 Urteil Nr. 377. Im letzten Urteil hat der Reichsfinanzhof eine Zuzahlung von ungefähr 40 v. H., richtig ungefähr 37 v. H. für unschädlich erachtet. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat ebenso wie schon bisher.

Hinsichtlich der weiteren Frage, ob das Geschäft "gespalten" und nur ein Teil des Geschäfts als steuerfreier Austausch betrachtet werden darf, hält der Senat an dem Urteil II 165/52 S vom 19. Februar 1953, Slg. Bd. 57 S. 239, BStBl 1953 III S. 95, fest. Wird ein Austausch im Sinne der Befreiungsvorschrift auch bei Zuzahlung eines geringfügigen oder nicht geringfügigen Spitzenbetrags ganz frei, so kann nicht auch je ein Teil der Geschäfte steuerfrei sein, bei denen die Zuzahlung über einen Spitzenbetrag hinausgeht. Daraus, daß die auf Erfüllung einer Zweckbestimmung abgestellten Befreiungsvorschriften des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a und Ziff. 4 Buchst. a jeweils zum Teil anwendbar sind, wenn nur ein Teil eines Grundstücks dem steuerbegünstigten Zweck zugeführt wird, kann das Finanzgericht nichts gegen das Urteil des Senats vom 19. Februar 1953 herleiten. Bei den zitierten Befreiungsvorschriften handelt es sich um Zweckerfüllungen, bei der Anwendung der Ziff. 3 Buchst. b dagegen darum, ob der Begriff des Austausches erfüllt ist oder nicht.

Hiernach war die Vorentscheidung aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Hauptinhalt des strittigen Geschäfts der Hinzuerwerb einer Grundstücksfläche zwecks Ausdehnung des Betriebs der Bgin. infolge ihrer gesteigerten Aufgaben war, jedenfalls kann angesichts der vierfachen Größe des erworbenen Grundstücks gegenüber dem hingegebenen Grundstück nicht ausgesprochen werden, daß der Hauptinhalt des Geschäfts der Austausch des einen Grundstücks gegen das andere Grundstück war. Ebenso kann jedenfalls eine Zuzahlung, die den Wert des hingegebenen Grundstücks fast erreicht, nicht mehr als ein Spitzenbetrag erachtet werden.

Zu Unrecht beruft sich die Bgin. auf die Ausführungen des Reichsfinanzhofs in dem Urteil II A 487/31 vom 18. März 1932, Reichssteuerblatt 1932 S. 749, in dem der Reichsfinanzhof eine Art privaten Flurbereinigungsverfahrens angenommen hat. In dem Fall jener Entscheidung handelte es sich um einen groß angelegten Austausch von Ländereien, im vorliegenden Streitfall aber um eine wechselseitige Hingabe von Bauland zwischen zwei Vertragsbeteiligten.

Hiernach war mit einer geringfügigen, aus dem Urteil des Finanzgerichts ersichtlichen Abänderung der Steuerberechnung die Steuerforderungen des Finanzamts wiederherzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408426

BStBl III 1956, 130

BFHE 1956, 353

BFHE 62, 353

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