Leitsatz (amtlich)

Das zulässigerweise als Betriebsvermögen bilanzierte privat genutzte Wohnhaus eines Einzelunternehmers (vgl. EStR 1972 Abschn. 14 Abs. 5) verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, daß der Betrieb ohne das Wohnhaus in eine (Familien-) OHG eingebracht wird, wenn in dem Gebäude die Gesellschafter wohnen und von hier aus die Geschäfte führen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Der verstorbene Vater (Z) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) hatte für seinen Blumeneinzelhandel einen Teil eines ihm gehörenden Grundstücks betrieblich genutzt. In seinen Bilanzen wies er seit 1951 das gesamte Grundstück aus, auch soweit es ihm für eigene Wohnzwecke diente. Ab 1. Dezember 1957 betrieb Z den Blumenhandel mit seiner inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehefrau in der Rechtsform einer OHG. Am 1. Januar 1964 trat der Kläger in die OHG ein. Die OHG nutzte das von Z nicht in das Gesellschaftsvermögen eingebrachte Grundstück weiterhin teilweise für ihre Zwecke. Die OHG wies -- wie schon in den Jahren zuvor das Einzelhandelsunternehmen des Z -- das gesamte Grundstück in ihren Bilanzen aus. 1969 endete die betriebliche Nutzung des Grundstücks. Im Jahre 1973 wurde der Blumenhandel aufgegeben. Im Jahre 1975 wurde das gesamte Grundstück für 850 000 DM veräußert.

Die OHG hatte in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1972 (Streitjahr) den nicht betrieblich genutzten Grundstücksteil einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten (Einfamilienhaus) zum Buchwert (10 080 DM) ausgebucht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) erkannte die gewinneutrale Ausbuchung nicht an. Das FA behandelte den ausgebuchten Grundstücksteil als Betriebsvermögen, schätzte den Mietwert der eigengenutzten Wohnung auf 6 000 DM -- gegenüber erklärten 1 000 DM -- und kürzte dementsprechend den von der OHG erklärten Verlust. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1978, 479). Es erblickte darin, daß Z bei der Gründung der OHG im Jahre 1957 das Grundstück nicht in das Gesellschaftsvermögen der OHG eingebracht habe, eine Entnahme hinsichtlich der für private Wohnzwecke genutzten und der neutralen Grundstücksteile. Seit 1957 sei die Bilanzierung dieser Grundstücksteile unrichtig gewesen.

Das FA beantragt mit seiner Revision, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es rügt Verletzung sachlichen Rechts (§ 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen. Er bestreitet unter Bezugnahme auf früheres Vorbringen, daß das Grundstück vor Gründung der OHG im Jahre 1957 zu mehr als der Hälfte betrieblichen Zwecken gedient habe. Das FG habe dies nicht geprüft, da es von seinem Standpunkt darauf nicht angekommen sei. Die Frage werde jedoch entscheidungserheblich, wenn der erkennende Senat die Ansicht des FG nicht teile, daß die bezeichneten Grundstücksteile im Jahre 1957 entnommen worden seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1. Ausgehend von seiner Feststellung, daß das Grundstück überwiegend betrieblich genutzt worden sei, hat das FG für die Zeit bis zur Gründung der OHG zutreffend die Betriebsvermögenseigenschaft des Gesamtgrundstücks bejaht.

a) Der unmittelbar betrieblich genutzte Teil des Grundstücks (2 000 qm) war, da nicht von untergeordneter Bedeutung, notwendiges Betriebsvermögen.

b) Der neutrale Grundstücksteil (rd. 500 qm), welcher weder betrieblich noch privat genutzt wurde, bildete gewillkürtes Betriebsvermögen, da er mit dem betrieblich genutzten Teil unmittelbar verbunden und daher geeignet war, ebenfalls betrieblich genutzt zu werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. April 1975 I R 111/73, BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582). Die Widmung als Betriebsvermögen hat der damalige Alleinunternehmer durch die Aufnahme auch dieses Grundstücksteils in die Bilanz erkennbar gemacht.

c) Der privat genutzte Rest des Grundstücks mit dem Wohnhaus des damaligen Alleinunternehmers Z stellte an sich Privatvermögen dar und wäre normalerweise als notwendiges Privatvermögen nicht zu bilanzieren gewesen. Hier greifen jedoch die von der Rechtsprechung für die bilanzmäßige Behandlung solcher Grundstücksteile entwickelten Ausnahmegrundsätze ein. Danach kann das ganze Grundstück als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn es mehr als zur Hälfte betrieblich genutzt wird, selbst wenn der übrige Grundstücksteil eigenen Wohnzwecken dient (vgl. BFH-Urteile vom 12. Februar 1976 IV R 188/74, BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663; vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, 140, BStBl II 1977, 315; vom 2. Oktober 1980 IV R 42/79, BFHE 131, 497, 503, BStBl II 1981, 63 m. w. N.; Abschn. 14 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien 1972). Diese Voraussetzungen waren -- ausgehend von den (freilich vom Kläger bestrittenen) Feststellungen des FG -- im Streitfall erfüllt. Durch die Aufnahme auch dieses Grundstücksteils in die Bilanz durch den Vater des Klägers erlangte er die Eigenschaft als (gewillkürtes) Betriebsvermögen. Es kam hier hinzu, daß das Wohnhaus ähnlich wie das Wohngebäude eines Landwirts ohnehin in engem Zusammenhang mit dem Betriebe, nämlich dem auf dem rückwärtigen Grundstücksteil betriebenen Gartenbau, stand.

2. Entgegen der Ansicht des FG wurde eine sich nach den Ausführungen zu 1. ergebende Betriebsvermögenseigenschaft des Gesamtgrundstücks durch die Gründung der OHG im Jahre 1957 nicht beendet oder eingeschränkt. Das Grundstück, welches nach den Feststellungen des FG nicht in die OHG eingebracht wurde, hätte allerdings die Eigenschaft als Betriebsvermögen insoweit verloren, als es nicht der OHG zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1975 I R 210/73, BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180). Eine solche Überlassung zur Nutzung kann auch unentgeltlich geschehen. Das FG nahm an, daß eine solche Nutzungsüberlassung nicht stattgefunden habe. Diese Würdigung ist jedoch durch die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht gedeckt. Denn diesen zufolge ergab sich eine solche Überlassung des Gebäudes und des zugehörigen Grundstücks daraus, daß das Gebäude von den beiden im Betriebe tätigen Gesellschaftern, den Eheleuten Z, bewohnt wurde, welche von hier aus gemeinschaftlich den Betrieb führten; ferner daraus, daß in der Hausgarage das Betriebsfahrzeug abgestellt war und daß das Hausgrundstück als Zufahrt zu den in dem rückwärtigen Teil des Anwesens liegenden gärtnerischen Anlagen diente. Da für die Annahme der Betriebsvermögenseigenschaft eines im Sondereigentum eines Gesellschafters stehenden Gebäudegrundstücks in der Regel die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei einem Einzelunternehmer, so ist aus der Beibehaltung der bisherigen Bilanzierung des Grundstücks durch die OHG zu schließen, daß sich an der Widmung des Gesamtgrundstücks als Betriebsvermögen durch die Gründung der OHG nichts geändert hat.

3. In der Folgezeit konnten das Gesamtgrundstück oder Teile desselben grundsätzlich nur durch eine Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Eine solche Handlung oder ein ihr gleichstehender Rechtsvorgang lagen weder in der Einstellung des Gartenbaues im Jahre 1969 noch in dem Tod der Gesellschafterin Ehefrau Z am 18. März 1972 (vgl. § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Nach alledem konnten zum 31. Dezember 1972 das "Wohn- und Wirtschaftsgebäude" und die sogenannten "neutralen" Grundstücksteile, da -- unter den zu 1. bezeichneten Voraussetzungen -- nach wie vor zum Betriebsvermögen gehörend, nicht gewinneutral ausgebucht werden. Sie blieben vielmehr Betriebsvermögen. Denn der Wille, ein Wirtschaftsgut im Wege der Bilanzberichtigung formell aus dem Betriebsvermögen herauszunehmen, kann nicht als Wille zur -- gewinnrealisierenden -- Entnahme gedeutet werden (BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315). Eine solche Entnahme könnte im übrigen nicht mehr für das Streitjahr, sondern erst für die Folgezeit angenommen werden, da, wie ausgeführt, im Streitjahr selbst keine Entnahmehandlung mehr stattgefunden hat.

4. Die Vorentscheidung, die von anderen rechtlichen Erwägungen ausging, ist aufzuheben. Die Sache ist indes nicht spruchreif. Das Urteil des FG läßt nicht erkennen, auf Grund welcher Tatsachen das FG zu der nunmehr entscheidungserheblichen Schlußfolgerung gelangt ist, daß das Grundstück bereits vor der Gründung der OHG überwiegend betrieblich genutzt worden sei. Das FG wird deshalb im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen treffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74565

BStBl II 1983, 288

BFHE 1983, 393

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