Leitsatz (amtlich)

Das Projektieren von Förderanlagen durch jemand, der die nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebene oder eine vergleichbare Ausbildung nicht nachweisen kann, ist nur dann ein der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlicher Beruf Im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn diese Tätigkeit mathematisch-technische Kenntnisse voraussetzt, die üblicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur vermittelt werden.

 

Normenkette

EStG 1971 § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr selbständig tätig und befaßte sich mit dem Entwurf und der Konstruktion von einzelnen Maschinen sowie mit der Planung ganzer Transportanlagen. Er war zunächst als technischer Zeichner in einem Unternehmen beschäftigt, das Transportanlagen und Salineneinrichtungen herstellte. Später fertigte er in einem anderen Unternehmen Konstruktions-, Einzelteil- und Werkstattzeichnungen verschiedener Förderanlagen, ferner Projektzeichnungen für komplette Anlagen nach Aufmaß und Fundamentzeichnungen für die Aggregate.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) sah in der selbständigen Betätigung des Klägers einen Gewerbebetrieb und setzte für das Streitjahr 1971 einen Gewerbesteuermeßbetrag fest. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit Inkrafttreten des Hessischen Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 15. Juli 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I 1970 S. 407- GVBl I 1970, 407-) - HessIngG - könne der Kläger nicht mehr einem Ingenieur gleichgestellt werden. Ihm fehle eine wissenschaftliche Ausbildung; er habe auch nicht gemäß § 3 HessIngG beantragt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" trotz fehlender Ausbildung führen zu dürfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) Die festgestellten Tatsachen (§ 118 Abs. 2 FGO) reichen nicht aus, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Betätigung des Klägers als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1968 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) 1968 anzusehen ist. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Betätigung eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG war (vgl. § 1 Abs. 1 GewStDV).

I. Das FG hat allerdings im Ergebnis zu Recht verneint, daß der Kläger die Berufstätigkeit der Ingenieure ausübte. Der Kläger war im Streitjahr nicht Ingenieur. Die selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt grundsätzlich nur aus, wer aufgrund der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Ausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.

- Die allgemeine Begründung hierzu ist gleichlautend mit Abschn. 1 Buchst. a bis c des vorstehenden Urteils vom 18. Juni 1980 I R 109/77 -

Der Kläger war nicht Ingenieur im Sinne der Ingenieurgesetze, denn er hatte nicht die darin vorgeschriebene Berufsausbildung als Ingenieur abgeschlossen. Das ergibt sich aus der Feststellung des FG, nach der ihm die "im allgemeinen übliche und heute vorgeschriebene Ausbildung fehlte.

II. Ob die Berufstätigkeit des Klägers der der Ingenieure im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG "ähnlich" war, kann der Senat nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht beurteilen.

- Die allgemeine Begründung hierzu ist gleichlautend mit Abschn. 2 Buchst. a) des vorstehenden Urteils vom 18. Juni 1980 i R 109/77 -

Im Streitfall kann der Senat nicht beurteilen, ob die Berufsausbildung des Klägers der des Ingenieurs vergleichbar ist, weil das FG keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat.

Der Nachweis einer Ausbildung kann sich in besonderen Fällen erübrigen, in denen die berufliche Tätigkeit an sich schon so geartet ist, daß sie ohne theoretische Grundlage, wie sie eine der Berufsausbildung des Ingenieurs ähnliche Ausbildung vermittelt, gar nicht ausgeübt werden könnte (vgl. auch § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Architekt" vom 23. Februar 1970 - GVBl Niedersachsen 1970, 37-: "...anhand eigener Arbeiten, die eine Ausbildung nach Abs. 1 Nr. 1 entsprechende Kenntnisse nachweist"). Dazu gehört nicht nur, daß die Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist, sondern auch, daß sie eine gewisse fachliche Breite aufweist, d. h. die Tätigkeit muß zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzen.

Ob die Tätigkeit des Klägers dieses Maß an mathematisch-technischen Kenntnissen voraussetzte, vermag der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden. Das FG hat nicht festgestellt, ob bei der Projektierung der Förderanlagen üblicherweise Probleme auftreten, deren Lösung Kenntnisse voraussetzt, die nicht schon mit gehobenen handwerklichen oder aufgrund praktischer Berufstätigkeit erlangten Kenntnissen bewältigt werden können. Das FG hat ferner nicht festgestellt, ob der Kläger nur einen bestimmten Typ von Förderanlagen oder aber Förderanlagen verschiedener Art geplant hat. Nur im letzteren Falle konnte seine Tätigkeit als Indiz für umfangreichere Kenntnisse angesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413394

BStBl II 1981, 121

BFHE 1981, 20

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