Leitsatz (amtlich)

Eine betrieblich veranlaßte Geld- oder Sachzuwendung an Angestellte ausländischer Geschäftspartner (hier an Funktionäre staatlicher Wirtschaftsverbände in Ostblockstaaten) ist nur dann kein Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG 1960 bis 1975, sondern - zumindest wirtschaftlich gesehen - eine abzugsfähige Provision, wenn die Zuwendung gemacht wird, weil oder damit der Empfänger eine bestimmte Gegenleistung für den Betrieb erbringt.

 

Normenkette

EStG 1960 bis 1975 § 4 Abs. 5-6

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 74253

BStBl II 1982, 394

BFHE 1982, 206

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